Artikel 3 - Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB III § 19, § 22, § 45, § 46, § 73, § 90, § 112, § 113, § 114, § 116, § 117, § 118, § 119, § 120, § 121, § 122, § 123, § 124, § 126, § 128, § 344, § 346, mWv. 1. Juli 2021 § 323

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Menschen mit Behinderungen".

b)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen".

c)
Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:

§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".

d)
Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".

e)
In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 19 Menschen mit Behinderungen".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Behindert" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" und werden die Wörter „lernbehinderter Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Lernbehinderungen" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt."

b)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach

a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,

b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

c)
den §§ 119 bis 121,

d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung."

4.
In § 45 Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

5.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „behinderter," durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen sowie" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „behindertengerechte" durch das Wort „behinderungsgerechte" ersetzt.

6.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „behinderten" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

7.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „behinderte" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

8.
In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

9.
In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

10.
In § 113 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

11.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend."

12.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „nichtbehinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen ohne Behinderungen" ersetzt.

d)
In Absatz 7 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

13.
§ 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen" durch die Wörter „der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

14.
§ 118 Satz 2 wird aufgehoben.

15.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „die behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

16.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „behinderte Berufsrückkehrende" durch die Wörter „Berufsrückkehrende mit Behinderungen" ersetzt.

17.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „behinderter Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

18.
In § 122 Absatz 1 werden die Wörter „Behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

19.
In § 123 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

20.
In § 124 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

21.
§ 126 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

22.
In § 128 werden jeweils die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

23.
Dem § 323 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches genutzt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
In § 344 Absatz 3 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

25.
In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „allein für" die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Teilhabestärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TeilhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TeilhStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten
... nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 2a und 2b, Artikel 3 Nummer 23 , Artikel 4, Artikel 11 sowie Artikel 12 und 12a treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (4) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 15 BPersVGNG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 1" durch die Wörter ...


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