Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Menschen mit Behinderungen".
- b)
- Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen".
- c)
- Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".
- d)
- Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".
- e)
- In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 2.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Menschen mit Behinderungen".
- b)
- In Absatz 1 wird das Wort „Behindert" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" und werden die Wörter „lernbehinderter Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Lernbehinderungen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 3.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt."
- b)
- Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
- a)
- den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
- b)
- § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
- c)
- den §§ 119 bis 121,
- d)
- den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung."
- 4.
- In § 45 Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 5.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen".
- b)
- In Absatz 1 wird das Wort „behinderter," durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen sowie" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „behindertengerechte" durch das Wort „behinderungsgerechte" ersetzt.
- 6.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".
- b)
- In Absatz 1 wird das Wort „behinderten" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 7.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".
- b)
- In Absatz 1 wird das Wort „behinderte" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 8.
- In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 9.
- In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 10.
- In § 113 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 11.
- § 114 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht;
§ 29 des Neunten Buches gilt entsprechend."
- 12.
- § 116 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.
- c)
- Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „nichtbehinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen ohne Behinderungen" ersetzt.
- d)
- In Absatz 7 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.
- 13.
- § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen" durch die Wörter „der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 14.
- § 118 Satz 2 wird aufgehoben.
- 15.
- § 119 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „die behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 16.
- § 120 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „behinderte Berufsrückkehrende" durch die Wörter „Berufsrückkehrende mit Behinderungen" ersetzt.
- 17.
- § 121 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „behinderter Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.
- 18.
- In § 122 Absatz 1 werden die Wörter „Behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 19.
- In § 123 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 20.
- In § 124 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 21.
- § 126 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.
- 22.
- In § 128 werden jeweils die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021
- 23.
- Dem § 323 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches genutzt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 24.
- In § 344 Absatz 3 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 25.
- In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „allein für" die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten ... nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 2a und 2b, Artikel 3 Nummer 23 , Artikel 4, Artikel 11 sowie Artikel 12 und 12a treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (4) ...
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614