Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (2. FPStatGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401 (Nr. 29); Geltung ab 01.01.2022
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Artikel 1 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2022 FPStatG § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 9a, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17 (neu)

Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Erhebungseinheiten

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.

(2) Erhebungseinheiten sind

1.
der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,

2.
die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,

3.
Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,

4.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.

Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.

(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

1.
die Deutsche Bundesbank,

2.
die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und

1.
die Dienstherrnbefugnis ausüben oder

2.
bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar gehören.

(7) Weitere Erhebungseinheiten sind

1.
Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von 160.000 Euro jährlich übersteigen, sowie

2.
Institute an Hochschulen,

wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

bb)
Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;".

cc)
In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „und die Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen" gestrichen.

dd)
Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;".

ee)
In Nummer 3 Buchstabe j werden die Wörter „die Kassenlage des Bundes und der Länder" durch die Wörter „die Kassenkredite" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
jährlich

a)
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten und Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b)
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:

aa)
die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

bb)
die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften;".

c)
In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „für" das Wort „Wissenschaft," gestrichen und nach dem Wort „Entwicklung" die Wörter „und den Instituten an Hochschulen" eingefügt und die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 und 7" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „in fachlicher Gliederung" durch die Wörter „nach Wissenschaftsgebieten" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen in der nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des Rechnungswesens:

a)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen;

b)
die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;

c)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder Aufwendungen und Investitionsausgaben nach Art der Forschungstätigkeit;

d)
ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c."

e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens: die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens: die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Daten des Anlagennachweises.

Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:

1.
jährlich

a)
nach Arten;

b)
nach Wissenschaftsgebieten;

2.
alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen in der nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des Rechnungswesens:

a)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen;

b)
die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;

c)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach Art der Forschungstätigkeit;

d)
ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c."

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Ausgaben für Investitionen nach Arten" durch die Wörter „Daten des Anlagennachweises" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei den Hochschulen und Berufsakademien kann von einer Erhebung abgesehen werden."

g)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:

a)
die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b)
die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften;".

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und bei Instituten an Hochschulen werden die Merkmale nach Satz 1 nicht erhoben."

h)
Absatz 8 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert: In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe a wird nach dem Wort „wobei" das Wort „jeweils" gestrichen und nach dem Wort „Schuldarten" werden die Wörter „und Gläubigern" gestrichen.

ccc)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „ist" ein Komma eingefügt sowie die Wörter „sowie der Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte Summe der Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei jeweils nach den unterschiedlichen Begünstigten aus der Garantie oder Gewährleistung zu unterteilen ist;" eingefügt.

ddd)
Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen nach Laufzeiten;".

eee)
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und wird wie folgt gefasst:

„h)
die Schuldenübernahmen nach Schuldarten, wobei nach Schuldnern zu unterteilen ist;".

fff)
Der bisherige Buchstabe h wird aufgehoben.

ggg)
In Buchstabe i wird nach dem Wort „Verordnung" die Angabe „(EG) Nr. 2223/96" durch die Wörter „(EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

hhh)
Folgender Buchstabe j wird angefügt:

„j)
die Schuldenerlasse und den Verzicht auf Forderungen nach Vermögensarten, wobei jeweils nach Schuldnern zu unterteilen ist,".

bb)
In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die dem öffentlichen Sektor und nicht dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

dd)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:

„3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende den Stand der Schulden jeweils nach Schuldarten und Gläubigern."

ee)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist."

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3 und 4 nicht anzuwenden."

5.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)

(1) Die Personalstandstatistik erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten. Erfasst werden auch die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten. Bezogen auf die jeweiligen Erhebungseinheiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhebungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich unselbständigen Erhebungseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2:

1.
Geburtsmonat und -jahr,

2.
Geschlecht,

3.
Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer der in Absatz 1 genannten Beschäftigungsverhältnisse,

4.
Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

5.
Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen den Wohnort,

6.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt und soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich den Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,

7.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes oder eines Landes handelt, zusätzlich Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

8.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich Aufgabenbereich oder Produktgruppe,

9.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt, zusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätigkeiten und das Vorliegen einer Schwerbehinderung,

10.
bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen handelt, zusätzlich Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit.


1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,

2.
Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen und bei Dienstordnungsangestellten einschließlich derer, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, den Wohnort.

(4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5:

1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,

2.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2,

3.
bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterstehen, den Aufgabenbereich,

4.
bei Zweckverbänden und anderen kommunalen Einrichtungen den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

5.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen zusätzlich den Bildungsabschluss, die Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet.

(5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten:

1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 und 2,

2.
Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses,

3.
Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags und Bruttobezüge im Berichtsmonat,

4.
Dienst- und Wohnort.

(6) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Geschlecht,

2.
Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses,

3.
Arbeitsort.

Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.

(7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, sofern es sich um Einrichtungen für Forschung und Entwicklung oder Institute an Hochschulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:

1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3,

2.
Einstufung,

3.
Arbeitsort,

4.
Bildungsabschluss oder angestrebter Bildungsabschluss,

5.
Staatsangehörigkeit,

6.
Art der Beschäftigung,

7.
Wissenschaftsgebiet.

(8) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von Einzeldaten. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten erfasst."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 7" ersetzt und nach dem Wort „die" die Wörter „Empfängerinnen und" eingefügt.

bb)
In Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhebung nach § 3:

a)
die Art der Einrichtung,

b)
die Rechtsform,

c)
die Art der Buchführung,

d)
die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat,

e)
der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit der Einrichtung und

f)
der Aufgabenbereich der Einrichtung;".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 7" ersetzt.

8.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 3 Absatz 7" werden die Wörter „und § 6 Absatz 5" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 7" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4" ersetzt und die Angabe „(EG) Nr. 2223/96" wird durch die Angabe „(EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 7" ersetzt.

bb)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene, Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt".

bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
organisatorischer Regionalschlüssel, Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land, in dem die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat sowie die Einwohnerzahl der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und die Einwohnerzahl des organisatorischen Regionalschlüssels,".

ccc)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Statistikregisters" ein Komma eingefügt, wird das Wort „und" gestrichen und werden nach dem Wort „Kennnummern" die Wörter „und eine fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit," angefügt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 7" die Wörter „und § 6 Absatz 5" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

bb)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 7" die Wörter „und § 6 Absatz 5" eingefügt.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern" durch das Wort „Kontaktdaten" ersetzt und das Wort „Person" wird durch das Wort „Personen" ersetzt.

b)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5" ersetzt.

10.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Auskunftspflicht

(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5

a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister und Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Mittel der Hochschulen und Berufsakademien auch die Leitungen der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, soweit diese Mittel für die Hochschule oder Berufsakademie bewirtschaften;

b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

c)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;

d)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben bei diesen Stellen nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;

2.
für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;

3.
für die Erhebung nach § 4

a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Erhebung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Ministerin oder Minister oder Senatorin oder Senator des jeweiligen Landes;

b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

4.
für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7

a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt: die zuständigen Bundesministerinnen und -minister, Landesministerinnen und -minister sowie Landessenatorinnen und -senatoren oder die Leitungen der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;

b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.

(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;

2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;

4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 bis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten."

11.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Durchführung der Erhebungen

(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1.
beim Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

2.
bei der Bundesagentur für Arbeit und den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,

3.
bei rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes nach § 2 Absatz 3 Satz 2,

4.
bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht des Bundes stehen,

5.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle des Bundes nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.

(2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1.
bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

2.
bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, sofern sie nicht nach Absatz 1 Nummer 2 unter Aufsicht des Bundes stehen,

3.
bei rechtlich unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,

4.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,

5.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.

(3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(4) Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1.
bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

2.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4.

(5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1.
bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

2.
bei rechtlich unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,

3.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,

4.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen,

5.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4.

(6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1.
bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

2.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,

3.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, sofern die Dienstherrenbefugnis durch Bundesrecht geregelt ist,

4.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört,

5.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 4.

(7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 7 vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1.
bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

2.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,

3.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört.

(9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Bundesministerium der Finanzen erhoben und aufbereitet:

1.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1,

2.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2."

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen und Berufsakademien dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Berufsakademien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen oder Berufsakademien selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen oder Berufsakademien mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden."

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 7" die Wörter „oder § 6 Absatz 5" eingefügt.

13.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" durch die Angabe „§ 2 Absatz 7" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) An das Statistische Amt der Europäischen Union dürfen vom Statistischen Bundesamt statistische Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den dort genannten Zweck übermittelt werden, auch soweit diese Informationen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes geheim zu halten sind. Der Geheimhaltung unterliegende Angaben dürfen vom Statistischen Amt der Europäischen Union nicht an andere Stellen übermittelt oder veröffentlicht werden."

14.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Veröffentlichung

(1) Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 betroffen sind, dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden:

1.
statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen,

2.
Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1,

3.
Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, nach § 9a Absatz 3 Nummer 3,

4.
fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit aus der Datenbank Berichtskreismanagement,

5.
Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7,

6.
Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8.

(2) Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Nummer 6 darf nur bis auf Gruppenebene der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht werden."

15.
Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt:

§ 17 Übergangsregelung

Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erstmals für das Berichtsjahr 2025 erfasst."



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