Artikel 11 - Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpGEG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 10. Juni 2021 PfandBG § 4, § 8

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ein als elektronisches Wertpapier nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere begebener Pfandbrief ist im Umlauf, sobald die von § 8 Absatz 3 Satz 1 geforderte Bescheinigung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 niedergelegt ist."

2.
Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einem Pfandbrief, der als elektronisches Wertpapier nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere begeben werden soll, ist die Bescheinigung nach Satz 1 vor Eintragung des Pfandbriefs in ein elektronisches Wertpapierregister bei derselben registerführenden Stelle im Sinne des § 4 Absatz 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere niederzulegen, bei der auch die Emissionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt sind; § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere gilt entsprechend."



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