Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften (RegZensErpGEG k.a.Abk.)

G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649 (Nr. 31); Geltung ab 15.06.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
Artikel 2 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus


Artikel 1 ändert mWv. 15. Juni 2021 RegZensErpG

(gesamter Text siehe Registerzensuserprobungsgesetz - RegZensErpG)

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Artikel 2 Änderung des Bundesstatistikgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 15. Juni 2021 BStatG § 13

§ 13 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,

2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,

3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie

4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist."

2.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten", soweit vorhanden."

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Artikel 3 Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2021 BevStatG § 5a (neu), mWv. 1. Mai 2022 § 4

Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2022

1.
In § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,

5.
bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."

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Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 ändert mWv. 15. Juni 2021 SGB X § 71

In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Bundesstatistikgesetzes" die Wörter „sowie nach § 7 des Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen aus ihren Datenbeständen und von Verfahren der Qualitätssicherung eines Registerzensus" eingefügt.

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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 15. Juni 2021 VZG 1987

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Volkszählungsgesetz 1987 vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078) außer Kraft. Artikel 3 Nummer 1 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2021.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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