Ordnungswidrig im Sinne des
§ 23 Absatz 1 Nummer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass das Ejakulat oder der Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,
- 2.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird,
- 3.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne erfüllt oder dort mindestens 28 Tage verbleibt,
- 4.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne erfüllt,
- 5.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Anforderungen an die Überprüfung bei samenspendenden Tieren eingehalten werden,
- 6.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7a die dort genannten Untersuchungen nicht durchführt,
- 7.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,
- 8.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Karenzzeit eingehalten wird oder eine Untersuchung erneut durchgeführt wird,
- 9.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen oder Embryonen nicht an eine dort genannte Einrichtung abgegeben werden,
- 10.
- entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Krankheiten oder anzeigepflichtigen Tierseuchen ist,
- 11.
- entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen wird oder seine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder vernichtet werden oder
- 12.
- entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeichnet oder so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ist.
(1) Besamungstechniker, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Gesetzes über die Leitung, Planung und Organisation der Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen
- 1.
- an einem Lehrgang über künstliche Besamung erfolgreich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbeauftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tierart gleich;
- 2.
- an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer Berechtigten nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes gleich.
(2) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser Verordnung.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
2Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- die Tierzuchtorganisationsverordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist,
- 2.
- die Samenverordnung vom 14. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2053, 2181),
- 3.
- die Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776),
- 4.
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 805),
- 5.
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),
- 6.
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 1994 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist,
- 7.
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2001 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 377 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2021.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner