Das
Energiewirtschaftsgesetz vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:
- 1.
- die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind, soweit eine Zahlung nach § 8a oder § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung oder nach Absatz 6a in Anspruch genommen wurde, und
- 2.
- kalkulatorische Kosten in entsprechender Anwendung von Absatz 1a anzusetzen sind, wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor mindestens das Fünffache und höchstens das Fünfzehnfache beträgt.
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach
§ 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach
§ 3 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird."
- b)
- Absatz 6a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt und werden die Wörter „und Absatz 3 Satz 2" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz" die Angabe „1 und" eingefügt und werden die Wörter „und den §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist, die gegenüber den übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 nachrangig" durch die Wörter „und als Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 3.
- In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 4.
- § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- Summe der Kosten für das Engpassmanagement nach § 21a Absatz 5a, einschließlich der Summe der saldierten geleisteten und erhaltenen Zahlungen für den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für den finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c Satz 2,".
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166