Die
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom
4. März 2020 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 2 wird das Wort „wenn" durch das Wort „soweit" ersetzt.
- 2.
- § 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche."
- 3.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsaufgabe an einer Station oder der gesamte Parcours fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 entsprechend."
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ist der gewählte Ersatzparcours fehlerhaft, wählt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache mit der nach
§ 20 zuständigen Stelle erneut einen Parcours aus dem Pool der Parcours nach Absatz 1 aus. Für den erneut ausgewählten Parcours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend."
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Artikel 1 1. PsychThApprOÄndV ... Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 3 ...