(2) 1Die Zeugenaussage soll schriftlich protokolliert werden. 2Das Protokoll soll Ort und Tag der Vernehmung, die Namen der bei der Zeugenvernehmung anwesenden Personen sowie die Unterschrift der mit der Vernehmung beauftragten Person und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch die Unterschrift von diesem enthalten.
(3) 1Das Protokoll ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. 2Die Genehmigung soll schriftlich erfolgen. 3Eine mündlich erteilte Genehmigung ist zu vermerken.
(4) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die Durchsetzungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. 2Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115