1Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach
§ 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der
Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach
§ 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben.
2Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen.
3Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von
§ 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.
Das Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder auf der Einstiegsebene und der Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal wird nach dem Muster des Anhangs II der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellt.
(1) Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.
(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach
§ 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
- die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt,
- 2.
- ihre Identität nachweist und
- 3.
- den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss
- a)
- eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder
- b)
- eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen.
(1) 1Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. 2Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden. 3Abweichend von Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtmatrosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der Ausbildung gültig.
(2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den
§§ 20 und
22 und die Identität nachweist.
(3)
1Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach
§ 22 Absatz 1 erforderlich ist.
2Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in
§ 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.
(1)
1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Befähigungszeugnis für Maschinenkundige, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach
§ 34 erfüllt und ihre Identität nachweist.
2Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen.
3Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu stellen.
(2) 1Die Befähigungszeugnisse für Maschinenkundige sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. 2Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 3 verlängert werden.
(3) Ein Befähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach
§ 20 und die Identität nachweist.
(4)
1Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach
§ 22 Absatz 1 erforderlich ist.
2Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in
§ 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.