Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (2. FriseurAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070 (Nr. 24); Geltung ab 01.08.2022
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2022 FriseurAusbV § 10a (neu), Anlage

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (BGBl. I S. 861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:

§ 10a Übergangsvorschrift".

2.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Übergangsvorschrift

Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden."

3.
In der Anlage wird in Abschnitt A die laufende Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3 Dekorative Kosmetik und
Maniküre
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und
beurteilen
b) Haut reinigen und Kompressen legen
c) Tages-Make-up gestalten
d) Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
e) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel for-
men
f) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
6  
  g) Nägel polieren und dekorativ gestalten
h) Hände und Unterarme mit ausgewählten Präpara-
ten massieren
i) Make-up für besondere Anlässe gestalten
 6".


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed