Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (2. EnSiGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102 (Nr. 46); Geltung ab 01.12.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Energiesicherungsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2022 EnSiG § 3, § 10, § 11, § 12, § 13, § 23a (neu), § 30

Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 11 wird das Wort „; Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 (weggefallen)".

c)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 23a Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen".

1a.
Nach § 3 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist nach ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt."

2.
In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „andere Behörden" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Marktgebietsverantwortlichen" die Wörter „und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen" eingefügt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Wenn dies zur Sicherung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie oder zur Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a erforderlich ist, kann durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 oder durch eine Maßnahme aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 oder § 7 durch Enteignung das Eigentum an Erdöl und Erdölerzeugnissen, an sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, an elektrischer Energie und sonstigen Energien (Güter) oder an Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen, auch zugunsten eines Dritten, entzogen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind. Im Fall einer Enteignung nach Satz 1 ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt für Vermögensnachteile, die unmittelbar durch die Enteignung entstehen.

(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung mindernd zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung sind bei der Enteignung von Gütern im Sinne des Absatzes 1 maßgeblich die Erwerbs- oder Produktionskosten des Entschädigungsberechtigten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Produktion des enteigneten Guts zuzüglich der Kosten für die Finanzierung. Soweit das Gut nach Satz 1 aus einem Bestand enteignet wurde, der durch mehrere untrennbar zusammenhängende oder zusammengesetzte Erwerbsvorgänge erlangt wurde, sind als Maßstab die durchschnittlichen mengengewichteten Erwerbskosten heranzuziehen. Abweichend von Satz 1 ist der Verkehrswert maßgebend, wenn dies trotz des überragenden öffentlichen Interesses an der Sicherung der Energieversorgung nach § 1 oder an der Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a unter Abwägung der gegenseitigen Interessen im Einzelfall geboten ist; dies kann der Fall sein, wenn der Erwerb oder die Produktion nach Satz 1 so lange zurückliegen, dass ein Abstellen auf den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 im Einzelfall unbillig wäre. Im Falle der Enteignung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Absatzes 1 ist für die Bemessung der Entschädigung deren Verkehrswert maßgeblich. Soweit die Ermittlung der Bemessung nach den Sätzen 1 bis 4 die Mitwirkung des Entschädigungsberechtigten erfordert, ist dieser verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und in Satz 2 wird die Angabe „3" durch die Angabe „6" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eine Entschädigung nach Absatz 1 ist regelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „Abs. 3 und 4" wird durch die Wörter „Absatz 3, 6 und 7" ersetzt.

5.
§ 13 wird aufgehoben.

6.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

§ 23a Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen

(1) Zur Sicherung der Energieversorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwaltungsakt Anordnungen getroffen werden über

1.
die Enteignung von beweglichen Sachen, die für die Errichtung von Erdgasleitungen erforderlich sind und

2.
den Zugang zu Unterlagen, insbesondere zu Dokumentationen, Schriftstücken, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, und deren Nutzbarkeit, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, soweit Zugang und Nutzung die Errichtung von Erdgasleitungen ermöglichen oder ihre Errichtung beschleunigen können.

(2) Enteignungsbegünstigte für Enteignungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können auch private oder öffentliche Unternehmen sein, die Erdgasleitungen errichten und dafür Enteignungsgegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 benötigen. Der Enteignungsgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden.

(3) Die Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn

1.
sie zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich ist,

2.
der freihändige Erwerb oder die Herstellung dem Enteignungsgegenstand gleichwertiger Sachen nicht oder nicht in angemessener Frist möglich ist und

3.
der Enteignungsbegünstigte sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Enteignungsgegenstandes zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.

§ 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Für eine Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nummer 1 sind Angaben zur Höhe der Entschädigung aufzunehmen, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bereits feststeht. Der Verwaltungsakt muss die in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben enthalten.

(5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung von Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 können auch zugunsten privater oder öffentlicher Unternehmen angeordnet werden, die die Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 errichten.

(6) Die Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig,

1.
soweit die in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 verkörperten Informationen nicht oder nicht in angemessener Frist auf andere Weise erlangt, erworben oder erstellt werden können und

2.
wenn der von der Anordnung Begünstigte sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der Unterlagen und der Rechte zur Nutzung nach Absatz 1 Nummer 2 zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.

In der Anordnung muss bestimmt werden, dass der Begünstigte die Rechte zur Nutzung nur solange und soweit ausüben darf, wie dies für die Errichtung von Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 notwendig ist. Die Anordnung kann bestimmen, dass der Zugang zu Unterlagen auch durch die Übermittlung von Kopien erfolgen kann, wenn diese den mit dem Zugang verfolgten Zweck in gleicher Weise erfüllen. Die herausgegebenen Unterlagen sind zurückzugeben, wenn das Recht zur Nutzung gemäß Satz 2 nicht mehr ausgeübt werden darf, dabei sind angefertigte Kopien zu vernichten. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) bleiben unberührt.

(7) Für die Nutzung der Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, ist durch den Bund auf Antrag ein im Einzelfall angemessenes Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts kann in einem selbständigen Verwaltungsakt festgelegt werden. Die Erstattungsansprüche des Bundes gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Nutzungsrechte eingeräumt werden, können auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

(8) Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung."

7.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 5, 11 und 12" durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 11 und § 12 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

§ 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

d)
In Absatz 6 wird die Angabe „12" durch die Wörter „12 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2022 EnWG § 35a, § 35b, § 35h, § 49a, § 112b

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 112b das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

2.
In § 35a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anschlusspunkt" durch das Wort „Einspeisepunkt" ersetzt.

3.
Dem § 35b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 zur Überprüfung und Sicherstellung der Füllstandsvorgaben nicht ausreichend sind, kann die Bundesnetzagentur die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 je Nutzer der Gasspeicheranlage verlangen."

4.
Nach § 35h Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 bis 4."

5.
§ 49a Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder nach Information an die Gemeinde als betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Übertragungsnetzbetreiber zu melden."

6.
§ 112b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" und die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwischenbericht vorzulegen."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2022.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck



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