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Abschnitt 2 - Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2154 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2129-69 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2129-69 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme
§ 3 Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme
(1) Brennstofflieferanten haben auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme folgende Informationen in allgemeinverständlicher Form auszuweisen:
- 1.
- die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid,
- 2.
- den sich nach Absatz 2 für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,
- 3.
- den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde,
- 4.
- den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden,
- 5.
- einen Hinweis auf die in § 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 geregelten Erstattungsansprüche sowie
- 6.
- im Fall der Belieferung eines Gebäudes, in dem auch Wohnraum vermietet wird und das durch eine Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Wärme oder Wärme und Warmwasser versorgt wird, den Preisbestandteil für den nach dieser Vorschrift verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoff nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes.
(2) 1Die Standardwerte und Berechnungsvorgaben zur rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen, die in der für das Lieferjahr geltenden Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 und 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt sind, sind der Angabe nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde zu legen. 2Satz 1 gilt nicht für die Lieferung von Brennstoffen, bei denen ausgeschlossen ist, dass der Käufer sie in Heizungsanlagen oder Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden nutzen wird.
(3) Der nach Absatz 1 Nummer 2 auszuweisende Preisbestandteil für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge ergibt sich durch Multiplikation der Brennstoffemissionen nach Absatz 1 Nummer 1 mit dem zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate nach § 4 Absatz 1 zuzüglich einer auf diesen Betrag anfallenden Umsatzsteuer.
(4) Die Informationspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 gilt für Wärmelieferanten entsprechend mit den Maßgaben, dass
- 1.
- anstelle der Brennstoffe auf die zur Erzeugung der gelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffe abzustellen ist,
- 2.
- im Fall der Wärmeerzeugung in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage die Zuordnung der Brennstoffemissionen für die Erzeugung der Wärme entsprechend der Zuordnungsregel nach Anhang 1 Teil 3 der Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1921), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen ist,
- 3.
- im Fall der Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die aus mehreren Anlagen gespeist werden, abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ein einheitlicher heizwertbezogener Emissionsfaktor des Wärmenetzes, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde, anzugeben ist, der die Emissionsmengen der Einzelanlagen jeweils anteilig zur insgesamt eingespeisten Wärmemenge abbildet, und
- 4.
- im Fall der Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die zumindest anteilig aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen,
- a)
- im Rahmen der Ableitung des einheitlichen Emissionsfaktors nach Nummer 3 abweichend von Absatz 1 für diese Wärmeerzeugungsanlagen, die nach den Vorgaben des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu berichtenden Emissionsdaten und Produktionsmengen zugrunde zu legen sind, und
- b)
- für den aus diesen Wärmeerzeugungsanlagen stammenden Anteil der Wärmelieferung abweichend von Absatz 2 als maßgeblicher Zertifikatepreis der Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem der Rechnungsstellung vorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen ist.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich G. v. 23. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 m.W.v. 29. Juli 2026
§ 3a Grundsatz
(1) 1Brennstofflieferanten ist es verboten, einen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 auszuweisenden Preisbestandteil zu erheben, der nicht sachlich gerechtfertigt ist. 2Eine sachliche Rechtfertigung kann sich insbesondere ergeben aus Beschaffungsverträgen des Brennstofflieferanten. 3Die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung trägt der Brennstofflieferant.
(2) 1Das Bundeskartellamt ist zuständig für die Überprüfung von Absatz 1. 2Es kann das Verhalten eines Brennstofflieferanten, der den Preisbestandteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 auszuweisen hat, auf die Einhaltung der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 1 und 2 überprüfen, wenn ein Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen diese Maßgabe besteht. 3Im Rahmen des Aufgreifermessens ist insbesondere die Marktbedeutung des Brennstofflieferanten zu berücksichtigen. 4Das Bundeskartellamt kann den Brennstofflieferanten verpflichten, ein gegen Absatz 1 Satz 1 und 2 verstoßendes Verhalten abzustellen und ihm die hierfür erforderlichen Maßnahmen aufgeben. 5In der Abstellungsverfügung kann es eine Rückerstattung der aus dem gegen Absatz 1 Satz 1 und 2 verstoßenden Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. 6Die Höhe des Rückerstattungsbetrags kann geschätzt werden.
(3) 1Die §§ 32, 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1 des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften.
(4) 1Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. 2Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich G. v. 23. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 m.W.v. 29. Juli 2026
§ 4 Maßgeblicher Zertifikatepreis
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate entspricht
- 1.
- bis einschließlich zum Jahr 2025 dem Festpreis der Emissionszertifikate nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 2.
- im Jahr 2026: Dem Mittelwert des Preiskorridors nach § 10 Absatz 2 Satz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 3.
- ab dem Jahr 2027: Dem Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 maßgeblichen Preise der Emissionszertifikate spätestens zehn Werktage vor dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres auf seiner Internetseite.
(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b maßgeblichen Durchschnittspreis nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz der Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf seiner Internetseite.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15601/b42842.htm
