(1)
Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigungsentscheidung durch die Europäische Kommission am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
(2) Die
Artikel 2 bis 8 sowie
14 treten vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(4) In
Artikel 9 tritt § 422 am 8. April 2023 in Kraft.
(5)
Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) ist Artikel 1 am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2022.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894