Das
SE-Ausführungsgesetz vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch
Artikel 62 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „einer übertragenden Gesellschaft" gestrichen.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „einer übertragenden Gesellschaft" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „übertragenden" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „den Aktionär" durch die Wörter „einen Aktionär, der nach Absatz 1 Adressat des Barabfindungsangebots ist," ersetzt und wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 3.
- Dem § 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes gelten entsprechend."
- 4.
- In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 313 bis 315" durch die Angabe „§§ 346 bis 349" ersetzt.
Eingangsformel UmwRLUG * ... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1, 2, 3, 7, 8 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154