Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (DECHPolVtrEG k.a.Abk.)

G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365; Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 3 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit


Artikel 1 ändert mWv. 0. Dezember 0000 DECHPolVtrUG offen

(Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz - DECHPolVtrUG)

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Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 0. Dezember 0000 GKG offen

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 werden nach dem Wort „Strafsachen" die Wörter „sowie nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

2.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 3 die Wörter „Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen" durch die Wörter „Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen" ersetzt.

b)
In der Überschrift von Teil 3 werden die Wörter „Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen" durch die Wörter „Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen" ersetzt.

c)
In Vorbemerkung 3.9.1 werden nach dem Wort „Strafsachen" die Wörter „sowie für Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

d)
In Nummer 3911 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „IRG" die Wörter „oder § 7 Absatz 2 Satz 2 DECHPolVtrUG" eingefügt.

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Artikel 3 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 0. Dezember 0000 JVKostG offen

In § 14 Absatz 2 Satz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Strafsachen" die Wörter „sowie § 15 Absatz 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes" eingefügt.

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Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 0. Dezember 0000 RVG offen

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 42 Absatz 1 Satz 1 und in § 51 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Rechtshilfe in Strafsachen" ein Komma und die Wörter „in Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

2.
In § 59a Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „durch" die Wörter „und den nach § 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes" eingefügt.

3.
Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 1 nach dem Wort „Strafsachen" ein Komma und die Wörter „Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

b)
In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 1 werden nach dem Wort „Strafsachen" ein Komma und die Wörter „Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

c)
In Vorbemerkung 6.1.1 werden nach dem Wort „Strafsachen" die Wörter „oder dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

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Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3) nach seinem Artikel 64 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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