Den bei einer Geschäftseinheit im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr erfassten Steuern werden folgende Beträge hinzugerechnet:
- 1.
- erfasste Steuern, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt worden sind,
- 2.
- Beträge, die als Folge der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts nach § 51 Absatz 2 als aufgelöst gelten,
- 3.
- erfasste Steuern, die im Geschäftsjahr für ungewisse Steuerrückstellungen entrichtet worden sind, sofern die betreffenden Beträge in einem vorangegangenen Geschäftsjahr nach § 48 Nummer 4 gekürzt worden sind, und
- 4.
- anerkannte steuerliche Zulagen sowie marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen, die die angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, gemindert haben.
Die bei einer Geschäftseinheit im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr erfassten Steuern werden gekürzt um
- 1.
- angefallene laufende Steuern in Zusammenhang mit Erträgen oder Gewinnen, die nach den Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden,
- 2.
- nicht anerkannte steuerliche Zulagen (ausgenommen solcher im Sinne des § 28), soweit sie die angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, nicht gemindert haben; dies gilt auch für
- a)
- das Entgelt für die Übertragung nicht-marktfähiger und übertragbarer steuerlicher Zulagen beim originär Anspruchsberechtigten,
- b)
- einen Gewinn aus der Weiterübertragung sowie
- c)
- die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis beim Erwerber solcher Zulagen,
- 3.
- erstattete oder gutgeschriebene erfasste Steuern, ausgenommen für anerkannte steuerliche Zulagen und nicht anerkannte steuerliche Zulagen im Sinne des § 28, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht als Minderung des Steueraufwands behandelt worden sind,
- 4.
- Steueraufwand für ungewisse Steuerrückstellungen und
- 5.
- Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres entrichtet wird.
(1) 1Die erfassten Steuern einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten, steuertransparenten Einheiten, hybriden Einheiten und umgekehrt hybriden Einheiten sowie Steuern aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerungsregelung und Steuern auf Ausschüttungen werden wie folgt zugerechnet:
- 1.
- Der im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte wird dieser zugerechnet.
- 2.
- Der im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und ein ihr nach Nummer 3 zugerechneter Betrag, der nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 einem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet wird, werden diesem zugerechnet.
- 3.
- Der im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigte Betrag an erfassten Steuern aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung ist der Geschäftseinheit, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, entsprechend dem Anteil am hinzugerechneten Einkommen zuzurechnen.
- 4.
- Der im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigte Betrag der erfassten Steuern auf den Gewinn einer hybriden oder umgekehrt hybriden Einheit wird dieser zugerechnet.
- 5.
- Der im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen unmittelbaren Gesellschafters einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag erfasster Steuern auf die von dieser Geschäftseinheit im Geschäftsjahr vorgenommenen Ausschüttungen ist der ausschüttenden Geschäftseinheit zuzurechnen.
2Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind sämtliche latenten Steuern bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt.
3Für dieses Wahlrecht gilt
§ 77 Absatz 2.
(2) 1Die nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 zuzurechnenden erfassten Steuern bezogen auf passive Erträge sind auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu begrenzen:
- 1.
- den Betrag der erfassten Steuern bezogen auf diese passiven Erträge oder
- 2.
- den Betrag der passiven Erträge der Geschäftseinheit, die aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerungsregelung oder einer Steuertransparenzregelung einzubeziehen sind, multipliziert mit dem Ergänzungssteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, der ohne Berücksichtigung der vom gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit auf diese passiven Einkünfte zu entrichtenden erfassten Steuern bestimmt wird.
2Die nach Satz 1 verbleibenden erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters für passive Einkünfte sind von der Zurechnung nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 auszunehmen.
(3)
1Im Fall des
§ 42 Absatz 4 Satz 2 und 3 sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte anfallen, als erfasste Steuern des Stammhauses zu behandeln.
2Die nach Satz 1 zuzurechnenden erfassten Steuern dürfen den Betrag des Gewinns der Betriebsstätte, multipliziert mit dem höchsten inländischen Steuersatz für reguläre Einkünfte im Belegenheitsstaat des Stammhauses, nicht übersteigen.
(1) 1Der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für eine Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr entspricht vorbehaltlich des Absatzes 1a den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern, wenn der anwendbare Steuersatz niedriger ist als der Mindeststeuersatz, und in allen anderen Fällen der unter Zugrundelegung des Mindeststeuersatzes neu berechneten latenten Steuern, die sich auf die erfassten Steuern für dieses Geschäftsjahr beziehen. 2Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2 und 3 aufgeführten Anpassungen vorzunehmen sowie folgende Positionen ausgeschlossen:
- 1.
- latente Steuern in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des Teils 3 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden;
- 2.
- latente Steuern in Bezug auf unzulässige Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 4 und nicht geltend gemachte Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 5 für das laufende Geschäftsjahr;
- 3.
- Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen latenten Steueranspruch; entsprechendes gilt auch für die Verrechnung latenter Steueransprüche mit latenten Steuerschulden sowie den Verzicht auf den Ansatz eines sich insgesamt ergebenden latenten Steueranspruchs;
- 4.
- neu bemessene latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes;
- 5.
- 1latente Steuern im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag. 2Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor,
- a)
- wenn nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass
- aa)
- aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann, und
- bb)
- ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,
- b)
- soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat und
- c)
- soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.
3Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in diesem Paragraphen geregelten Ausschlüsse und Anpassungen, höchstens der kleinere der beiden folgenden Beträge anzusetzen:
- a)
- Betrag der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,
- b)
- verrechneter Verlust multipliziert mit dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist.
4Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder der Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten;
- 6.
- latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung und
- 7.
- latente Steuern, für die die berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag nach § 49 Absatz 1 Satz 2 stellt.
(1a) 1Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen Vermögenswert oder eine Schuld zugelassenen Buchwerts berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). 2Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde gelegten Buchwerts ab, sind die latenten Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen und die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern dementsprechend anzupassen. 3Bei der Neuberechnung nach Satz 2 sind die für die Bilanzierung latenter Steuern einschlägigen Bilanzierungsmethoden des für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu beachten. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgewiesener Aufwand oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung zugelassenen Minderungs- oder Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren ist.
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist wie folgt anzupassen:
- 1.
- Erhöhung um den während des Geschäftsjahres tatsächlich angefallenen Betrag unzulässiger Abgrenzungen oder nicht geltend gemachter Abgrenzungen für ein früheres Geschäftsjahr,
- 2.
- Erhöhung um eine nach § 50a nachversteuerte latente Steuerschuld, soweit sie im laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde, und
- 3.
- Minderung um den Betrag, um den sich der Gesamtbetrag im Sinne des Absatzes 1 verringert hätte, wenn für einen steuerlichen Verlustvortrag im laufenden Jahr ein latenter Steueranspruch abgegrenzt worden wäre, jedoch hierfür die Voraussetzungen für den Ansatz nicht erfüllt waren.
(3) 1Ein latenter Steueranspruch, der nach Absatz 1 zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz zu erfassen ist, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 anhand des Mindeststeuersatzes neu berechnet werden, sofern die steuerpflichtige Geschäftseinheit nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch auf einen Mindeststeuer-Verlust dieses Geschäftsjahres zurückzuführen ist. 2Der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern wird um den Betrag verringert, um den sich ein latenter Steueranspruch aufgrund einer Neuberechnung nach Satz 1 erhöht.
(4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet jede Veränderung des latenten Steueraufwands oder -ertrags, die
- 1.
- mit einer Ungewissheit bezüglich der steuerlichen Behandlung oder
- 2.
- mit Ausschüttungen einer Geschäftseinheit
zusammenhängt.
(5) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen latenter Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht geltend gemachte Abgrenzungen). 2Der Antrag nach Satz 1 ist zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit von
- 1.
- einzelnen oder zusammengefassten latenten Steuerschulden, sofern jede dieser Steuerschulden voraussichtlich nicht innerhalb des in § 50a Absatz 1 genannten Zeitraums vollständig wieder aufgelöst werden, oder
- 2.
- sämtlichen latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe nach § 50a Absatz 2.
3Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt
§ 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt
§ 77 Absatz 2.
(1)
1Eine latente Steuerschuld, die nach
§ 50 Absatz 1 berücksichtigt und weder nach Absatz 7 von der Nachversteuerung ausgenommen noch bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres (laufendes Geschäftsjahr) des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres (getestetes Geschäftsjahr) wieder aufgelöst worden ist, ist nach den folgenden Bestimmungen nachzuversteuern (Nachversteuerungsbetrag): Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist für Zwecke der Nachversteuerung als Minderung der erfassten Steuern des getesteten Geschäftsjahres zu behandeln und der effektive Steuersatz sowie der Steuererhöhungsbetrag dieses Geschäftsjahres sind nach
§ 57 zu ermitteln.
2Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente Steuerschuld in den Gesamtbetrag nach
§ 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann eine Geschäftseinheit für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags sämtliche latente Steuerschulden zusammenfassen, die Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen, die im selben Sachkonto erfasst sind (Nachversteuerungsgruppe I). 2Eine Geschäftseinheit kann mehrere Nachversteuerungsgruppen I zusammenfassen (Nachversteuerungsgruppe II), wenn
- 1.
- die Sachkonten gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan demselben Bilanzposten zuzuordnen sind, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde zu legen ist,
- 2.
- das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten Steueranspruch führen kann und
- 3.
- die latenten Steuerschulden nicht folgende Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen:
- a)
- nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts,
- b)
- abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren,
- c)
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
3Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des dritten Teils bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden, dürfen nicht nach den Sätzen 1 oder 2 zusammengefasst werden.
4Auf zusammengefasste latente Steuerschulden ist Absatz 7 nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind.
5Latente Steuerschulden nach
§ 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren).
(3)
1Für zusammengefasste latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe ist als Nachversteuerungsbetrag nach Absatz 1 die positive Nachversteuerungsjahresdifferenz anzusetzen.
2Eine negative Nachversteuerungsjahresdifferenz ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach
§ 50 Absatz 2 Nummer 2 zu behandeln.
3Die Nachversteuerungsjahresdifferenz ist die Differenz zwischen der Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres.
4Die Nachversteuerungsdifferenz des Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung in der Nachversteuerungsgruppe (Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal gerechtfertigten Betrags.
5Der maximal gerechtfertigte Betrag ist die Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen der latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (Differenzmethode); er kann nicht negativ werden.
6Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind, bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen Minderungen bis zur Höhe dieser latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht.
7Der nach Satz 6 anzusetzende Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verringert sich um in den vorangegangenen Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie in den Fällen des
§ 50 Absatz 5 Nummer 2 um Minderungen der latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind.
8Abweichend von Satz 5 kann als maximal gerechtfertigter Betrag die Summe der Erhöhungen der latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre angesetzt werden (Summenmethode); er kann nicht negativ werden.
9Die Summenmethode ist bei einer Nachversteuerungsgruppe II nur zulässig, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass
- 1.
- die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen Umkehrtrend haben oder
- 2.
- die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden keinen ähnlichen Umkehrtrend haben oder ihr Umkehrtrend sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt und es entsprechend den Grundsätzen des Absatzes 1 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser latenten Steuerschulden kommt.
10Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden in höchstens einem Abstand von zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden.
11Bei Anwendung der Summenmethode bleiben abweichend von Satz 7 Minderungen bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos bis zur Höhe der in der Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht; Satz 8 gilt entsprechend.
12Ist ein Nachversteuerungsbetrag nach diesem Absatz für zusammengefasste latente Steuerschulden zu ermitteln, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von
§ 50 Absatz 5 nicht nach
§ 50 Absatz 1 einbezogen wurden, sind diese den betreffenden Nachversteuerungsgruppen zuzuordnen und als latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln.
(4) 1Die Ermittlung eines Nachversteuerungsbetrags kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit anhand objektiver Umstände darlegen kann, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aufgelöst sein werden. 2Im Fall des Satzes 1 können latente Steueransprüche in diese Nachversteuerungsgruppe einbezogen werden. 3Ist aufgrund einer wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden im Zeitraum nach Satz 1 aufgelöst sein werden, gilt Absatz 3 ab dem Geschäftsjahr, in dem diese Änderung eingetreten ist. 4Absatz 3 Satz 12 gilt entsprechend.
(5) 1Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den vorangegangenen Geschäftsjahren neu nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammengefasst, ist der Betrag der Nachversteuerungsattribute der bisherigen Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen zu verteilen. 2Die Nachversteuerungsattribute sind:
- 1.
- die Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres,
- 2.
- der Nachversteuerungssaldo,
- 3.
- der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie diesen gleichstehende latente Steuerschulden und
- 4.
- die Erhöhungen des Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung des Satzes 1.
(6)
1Latente Steuerschulden der Nachversteuerungsgruppe II dürfen nach
§ 50 Absatz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 4 nachweist.
2Sind latente Steuerschulden nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen und kann die Veranlagung für den Besteuerungszeitraum, in dem sie angefallen sind, nicht mehr geändert werden, sind die erfassten Steuern entsprechend
§ 52 nachträglich anzupassen.
3Absatz 3 Satz 11 gilt entsprechend.
(7) Von der Nachversteuerung nach den vorherstehenden Absätzen sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Kategorien ausgenommen:
- 1.
- Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte und auf Nutzungsrechte an diesen einschließlich Abschreibungen auf Forderungen eines Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte,
- 2.
- Kosten einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen Regelung für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden sind,
- 3.
- Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen,
- 4.
- Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen,
- 5.
- Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 35 anzuwenden ist,
- 6.
- Nettowechselkursgewinne,
- 7.
- Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,
- 8.
- Gewinne aus dem Verkauf von Sachvermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit belegen ist und die in Sachvermögen in diesem Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, und
- 9.
- zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die in den Nummern 1 bis 8 genannten Posten ergeben.
(1)
1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann mit Abgabe des ersten Mindeststeuer-Berichts für ein Steuerhoheitsgebiet von der Anwendung des
§ 50 abgesehen werden.
2Für jedes Geschäftsjahr, in dem für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Verlust vorliegt, wird ein latenter Steueranspruch in folgender Höhe angesetzt:
-
- Latenter Steueranspruch = Mindeststeuer-Gesamtverlust x Mindeststeuersatz
(2) Der latente Steueranspruch ist in nachfolgende Geschäftsjahre vorzutragen und in jedem dieser nachfolgenden Geschäftsjahre, in denen sich ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn nach Teil 5 dieses Gesetzes ergibt, um folgenden Betrag aufzulösen, höchstens jedoch in Höhe des Betrags des latenten Steueranspruchs nach Absatz 1:
-
- Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinn x Mindeststeuersatz
(3)
1In dem Geschäftsjahr, in dem die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 widerrufen wird, ist der latente Steueranspruch aufzulösen.
2Die erstmalige Anwendung des
§ 50 in einem Geschäftsjahr gilt als Widerruf nach Satz 1.
(4)
1Absatz 1 gilt nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem.
2Für den Fall, dass die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit ist, gelten Satz 1 und die Absätze 1 bis 3 für den Mindeststeuer-Verlust der transparenten Einheit, der sich nach Anwendung des
§ 69 Absatz 2 ergibt, entsprechend.
3Sofern die Voraussetzungen nach
§ 83 oder nach den
§§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe den CbCR-Safe-Harbour tatsächlich anwendet, verschiebt sich die Anwendung des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts entsprechend.
(1) Eine im Jahresabschluss der Geschäftseinheit ausgewiesene Erhöhung der Steuerschuld vorangegangener Geschäftsjahre wird als Änderung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt, in dem die Änderung vorgenommen wird.
(2)
1Eine im Jahresabschluss der Geschäftseinheit ausgewiesene Minderung der Steuerschuld für ein vorangegangenes Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet führt zu einer Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags für dieses Geschäftsjahr nach
§ 57 Absatz 1.
2Bei der Neuberechnung nach
§ 57 Absatz 1 wird von den angepassten erfassten Steuern, die für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ermittelt wurden, die Minderung der erfassten Steuern abgezogen.
3Der Mindeststeuer-Gewinn für das Geschäftsjahr und dazwischenliegende Geschäftsjahre ist entsprechend anzupassen, soweit nach der Anwendung von Satz 2 entsprechende Folgeanpassungen notwendig sind.
(3) 1Absatz 2 gilt auch, soweit ein steuerlicher Verlust in ein früheres Geschäftsjahr zurückgetragen wird (Verlustrücktrag). 2In diesem Fall ist für das Geschäftsjahr, in dem der steuerliche Verlust entsteht, ein fiktiver latenter Steueranspruch in Höhe des zurückgetragenen steuerlichen Verlusts multipliziert mit dem für das frühere Geschäftsjahr anwendbaren Steuersatz, höchstens jedoch dem Mindeststeuersatz, im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern zu erfassen. 3Die Umkehrung dieses latenten Steueranspruchs ist im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für das Geschäftsjahr zu erfassen, in das der steuerliche Verlust zurückgetragen wurde.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr eine Minderung der erfassten Steuern als Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr, in dem die Anpassung vorgenommen wird, behandelt werden, soweit die Minderung der erfassten Steuern insgesamt weniger als 1 Million Euro beträgt.
(5)
1Der latente Steueraufwand aufgrund einer Absenkung des anwendbaren inländischen Steuersatzes ist als Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den
§§ 44 und
46 bis 48 angesetzten Steuerschuld aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zu behandeln, wenn die Absenkung zu einer Unterschreitung des Mindeststeuersatzes führt.
2Der latente Steueraufwand aufgrund einer Erhöhung des anwendbaren inländischen Steuersatzes ist, wenn er gezahlt wurde, entsprechend den Absätzen 1 bis 3 als eine vorgenommene Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den
§§ 44 und
46 bis 48 angesetzten Verbindlichkeit aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zu behandeln, sofern der Steuersatz, der bei der Bildung der latenten Steuerschuld zu Grunde gelegt worden ist, unter dem Mindeststeuersatz liegt.
3Diese Anpassung ist bis zur Höhe des Betrags möglich, um den der mit dem Mindeststeuersatz neuberechnete latente Steueraufwand angestiegen ist.
(6) Ist ein 1 Million Euro übersteigender Betrag des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der in den angepassten erfassten Steuern für ein Geschäftsjahr berücksichtigt wurde, binnen drei Jahren nach Ablauf dieses Geschäftsjahres noch nicht entrichtet worden, werden der effektive Steuersatz und der Steuererhöhungsbetrag für das Geschäftsjahr, in dem der noch nicht entrichtete Betrag als erfasste Steuer geltend gemacht wurde, nach
§ 57 Absatz 1 neu berechnet, indem die noch nicht entrichteten Beträge aus den angepassten erfassten Steuern herausgerechnet werden.