Das
Investitionsgesetz Kohleregionen vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Sofortvollzug
Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden."
- 2.
- In § 1 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 17 Nummer 3, § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 25 Absatz 2 Satz 1 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils
- a)
- die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz",
- b)
- die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz",
- c)
- die Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz",
- d)
- die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr",
- e)
- die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",
- f)
- die Wörter „Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Beim Bundesministerium des Innern und für Heimat",
- g)
- die Wörter „des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „des Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und
- h)
- die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz"
ersetzt.