Artikel 9 - Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (VGenVBG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen


Artikel 9 ändert mWv. 29. Dezember 2023 InvKG § 23, § 1, § 6, § 7, § 8, § 15, § 17, § 19, § 24, § 25, § 26

Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Sofortvollzug

Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden."

2.
In § 1 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 17 Nummer 3, § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 25 Absatz 2 Satz 1 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils

a)
die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz",

b)
die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz",

c)
die Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz",

d)
die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr",

e)
die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

f)
die Wörter „Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Beim Bundesministerium des Innern und für Heimat",

g)
die Wörter „des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „des Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und

h)
die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz"

ersetzt.



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