(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements" nach § 14,
- 2.
- „Prüf- und Messtechnik" nach § 15.
(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- „Interpretieren technischer Dokumente" nach § 16,
- 2.
- „Planen von Prüfprozessen" nach § 17,
- 3.
- „Durchführen von Prüfprozessen" nach § 18,
- 4.
- „Dokumentieren von Prüfergebnissen" nach § 19,
- 5.
- „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen" nach § 20.
§ 24 QFUV Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" ... sind so zu gestalten, dass sich jede Arbeitsaufgabe auf mehrere der Prüfungsbereiche nach § 13 Absatz 2 bezieht, wobei 1. sich jede Arbeitsaufgabe auf den Prüfungsbereich ... und 2. sich die Arbeitsaufgaben in ihrer Gesamtheit auf jeden Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 2 mindestens einmal beziehen müssen. (3) Die Bearbeitungszeit für die ...