Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (1. BMDVTKBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256; Geltung ab 03.08.2024, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Artikel 2 Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Artikel 3 Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

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Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 BMDVTKBGebV § 6 (neu), § 6, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

§ 6 Übergangsvorschrift

Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden."

2.
Der bisherige § 6 wird § 7.

3.
In Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 der Anlage werden die Nummern 5.8 bis 5.10 wie folgt gefasst:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
„5.8Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der
Maßstäbe des § 37 TKG
7.000 bis 184.500
5.9Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der
Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG
7.000 bis 184.500
5.10Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der
Grundlage einer anderen Vorgehensweise
5.500 bis 145.500".


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Artikel 2 Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Juni 2024 BMDVTKBGebV Anlage

In Abschnitt 4 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Nummern 1 bis 1.7 wie folgt gefasst:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
„1Maßnahmen im Rahmen der Prüfung  
1.1Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7
AFuV
68,00
1.2Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7
AFuV
73,50
1.3Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7
AFuV
81,00
1.4Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 42,50
1.4.1Die Gebühr erhöht sich für jeden wiederholten Prüfungsteil um 5,50
1.5Durchführung einer Zusatzprüfung zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung
für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV
 
1.5.1Zusatzprüfung Klasse N nach E 48,00
1.5.2Zusatzprüfung Klasse N nach A 57,00
1.5.3Zusatzprüfung Klasse E nach A 50,50
1.6Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00
1.7Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer
Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung
nach § 8 Absatz 2 AFuV
31,50".


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Artikel 3 Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. August 2024 BMDVTKBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,".

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)".

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)".

bb)
In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „TTDSG" durch die Angabe „TDDDG" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 24. Juni 2024 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. August 2024.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing



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