(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
- 1.
- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 7,
- 2.
- formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15,
- 3.
- Erläuterungen nach Muster gemäß den §§ 16 und 17,
- 4.
- formlose Erläuterungen gemäß den §§ 18 bis 20,
- 5.
- sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den §§ 21 bis 23 und
- 6.
- ergänzende Unterlagen gemäß § 24.
(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß §
157a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.