Abschnitt 2 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

Artikel 1 V. v. 17.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 145
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 2032-1-48 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag
Unterabschnitt 1 Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland
§ 9 Maßgebliche Dienstbezüge
Unterabschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen
§ 10 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete
§ 11 Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten
§ 12 Nachweis und Anzeigepflicht
§ 13 Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis
§ 14 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen
§ 15 Begriff des Nettoerwerbseinkommens
§ 16 Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person
§ 17 Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person

Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag

Unterabschnitt 1 Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland



Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.

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§ 9 Maßgebliche Dienstbezüge


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1.
das Grundgehalt,

2.
Familienzuschlag bis zur Stufe 1,

3.
Amts- und Stellenzulagen sowie

4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

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Unterabschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen

§ 10 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete


§ 10 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:

1.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, und

2.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.

(2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).

(3) 1Der Erhöhungsbetrag wird gewährt,

1.
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

a)
nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist oder

b)
einen Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat, und

2.
bis die Ehegattin oder der Ehegatte die Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmen die Eheleute, wer von ihnen den Erhöhungsbetrag erhält.

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§ 11 Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten:

1.
die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags

a)
in die gesetzliche Rentenversicherung,

b)
in die landwirtschaftliche Alterskasse oder

c)
in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,

2.
die Zahlung des Versorgungszuschlags,

3.
der Beitrag für einen Vertrag, der auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge gerichtet und nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert worden ist oder

4.
der Beitrag für die Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

2Eine Aufteilung des Erhöhungsbetrags auf bis zu zwei Verwendungsarten ist zulässig.

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§ 12 Nachweis und Anzeigepflicht


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 kann durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung nachgewiesen werden, die von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu bestätigen ist.

(2) 1Belege über die Verwendung sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Empfängerinnen und Empfänger des Auslandszuschlags aufzubewahren und der Bezügestelle auf Verlangen vorzulegen. 2Die Bezügestelle führt Belegprüfungen stichprobenartig sowie bei Verdacht auf falsche Angaben durch.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat der Bezügestelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn eine Verwendung verringert, unterbrochen oder eingestellt wird.

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§ 13 Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Hat die Ehegattin oder der Ehegatte das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2020 vollendet, so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. 2§ 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Besitzt die Ehegattin oder der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2

1.
die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung bestätigt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte darüber informiert ist, dass

a)
der Erhöhungsbetrag gezahlt wird und

b)
der Zweck des Erhöhungsbetrags der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten ist, und

2.
die Ehegattin oder der Ehegatte die dienstliche Erklärung nach Nummer 1 bestätigt.

2Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach § 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

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§ 14 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen



(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn

1.
der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und

2.
eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.


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§ 15 Begriff des Nettoerwerbseinkommens



Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:

1.
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),

2.
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),

3.
selbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und

4.
nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

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§ 16 Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person



(1) 1Ist die Ehegattin oder der Ehegatte oder eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person in dem Zeitraum, für den ein erhöhter Auslandszuschlag nach diesem Unterabschnitt gewährt wird, erwerbstätig, so wird das in diesem Zeitraum erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Maßgabe des Absatzes 3 auf den Erhöhungsbetrag angerechnet. 2Eine Anrechnung findet nur statt, soweit das monatliche Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt.

(2) Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags ausgeübt wurden, bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt.

(3) 1Die Hälfte des Erhöhungsbetrags ist anrechnungsfrei. 2Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. 3Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. 4Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet.

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§ 17 Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person



(1) Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.

(2) 1Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen. 2Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.



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