Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGÜbertrAnOÄndAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 217; Geltung ab 01.10.2025
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 34 Absatz 5 und § 42 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ordnet der Vorstand der Deutschen Post AG an:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2025 DPAGÜbertrAnO § 2, § 3, § 5

Die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2189), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 15. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

„§ 2

Der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt wird die Befugnis übertragen, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5.000 Euro nicht übersteigt."

2.
§ 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird in Angelegenheiten der Arbeitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts und des Umzugskostenrechts der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt übertragen."

3.
§ 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten gegen disziplinarrechtliche Entscheidungen wird der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt übertragen."

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Artikel 2



Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Deutsche Post AG

Der Vorstand

Thomas Ogilvie



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