Butter und bestimmte andere Milchstreichfette sind nach den Anforderungen herzustellen, die festgelegt sind in
- 1.
- Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang VII Teil VII und dessen Anlage II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
- 2.
- den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 445/2007.
Bei der Herstellung von Buttersorten sind zusätzlich zu
§ 12 folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1.
- Sauerrahmbutter:
- a)
- Herstellung aus jeweils mikrobiell gesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
- b)
- Verwendung von für die Herstellung von Sauerrahmbutter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen vor der Butterung,
- c)
- Einhaltung eines pH-Wertes von höchstens im Serum 5,1;
- 2.
- Süßrahmbutter:
- a)
- Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
- b)
- keine Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen während oder nach der Butterung,
- c)
- Einhaltung eines pH-Wertes von mindestens im Serum 6,4;
- 3.
- mildgesäuerte Butter:
- a)
- Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,
- b)
- Verwendung von für die Herstellung von mildgesäuerter Butter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen während der Butterung,
- c)
- fakultative Verwendung eines Milchsäurekonzentrats während der Butterung, das aus der Fermentation von Milchinhaltsstoffen mit spezifischen Milchsäurebakterienkulturen gewonnen wurde,
- d)
- Einhaltung eines pH-Wertes von unter im Serum 6,4.
Bei der Herstellung von Buttersorten dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Anhanges VII Teils III Nummer 2 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden:
- 1.
- Speisesalz und jodiertes Speisesalz,
- 2.
- Trinkwasser,
- 3.
- Laktase und
- 4.
- Lebensmittelzusatzstoffe.
(1) Bei der Herstellung von Markenbutter sind zusätzlich zu
§ 13 folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1.
- Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei
- a)
- die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und
- b)
- der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens negativ ist,
- 2.
- Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte,
- 3.
- Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach Anlage 1 Nummer 3 hinsichtlich der
- a)
- Streichfähigkeit,
- b)
- Wasserverteilung und
- c)
- vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
- 4.
- Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.
(2) Bei gesalzener Butter sind hinsichtlich der Wasserverteilung nur mindestens drei Bewertungspunkte erforderlich.
Bestimmten anderen Milchstreichfetten dürfen Vitamin A und Vitamin D wie folgt zugesetzt werden:
- 1.
- Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat bis zu 5 Milligramm je Kilogramm, berechnet als Retinol, und
- 2.
- Ergocalciferol und Cholecalciferol bis zu 12,5 Mikrogramm je Kilogramm, berechnet als Calciferol.