Die Bundesregierung verordnet aufgrund
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- des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
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- des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und Absatz 3, des § 19 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, 8 bis 10 und des § 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist:
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- 1)
- Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L, 2023/2668, 30.11.2023; 2024/90312, 27.5.2024).
Die
Gefahrstoffverordnung vom
26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 (weggefallen)".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des Chemikaliengesetzes,".
- bb)
- Nummer 1a wird gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen."
- 3.
- § 3 wird gestrichen.
- 4.
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 3" gestrichen.
- 5.
- In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von Beschränkungen und die" gestrichen.
- 6.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder § 17 Absatz 1" gestrichen.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „, § 17 Absatz 1" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Betriebe bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wenn Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren Risikos durchgeführt werden sollen. Die Zulassung nach Absatz 3 für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos schließt die Genehmigung nach Satz 1 ein."
- 7.
- § 15c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Biozid-Produkte verwendet werden sollen," durch die Angabe „folgende Biozid-Produkte verwendet werden sollen:" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird vor der Angabe „die eingestuft sind" die Angabe „Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012," eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „Biozid-Produkten" die Angabe „der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „Biozid-Produkten" die Angabe „der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012" eingefügt.
- 8.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „(2)" gestrichen.
- 9.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 9" durch die Angabe „§ 6 Absatz 11" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste der Betriebe mit Zulassung nach
§ 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach
§ 11a Absatz 4a oder lässt diese in einer von einer zentralen Stelle geführten Liste veröffentlichen."
- 10.
- § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegt worden ist, unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen ist; dabei sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien 98/24/EG, 2004/37/EG und 2009/148/EG zu berücksichtigen."
- 11.
- Nach § 21 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:
- „3c.
- entgegen § 11a Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a eine Genehmigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantragt,".
- 12.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 17d wird die folgende Nummer 17e eingefügt:
- „17e.
- entgegen § 11a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.3 Absatz 2 Satz 1 einen Schutzanzug nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 17e und 17f werden zu den Nummern 17f und 17g.
- 13.
- Nach § 25 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Bei Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist eine Genehmigung nach
§ 11a Absatz 4a bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen."
- 14.
- Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3.2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4b" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4c" ersetzt.
- b)
- Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „anzugeben" die Angabe „beziehungsweise vorzulegen" eingefügt.
- bbb)
- Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:
- „5a.
- Vor- und Nachname der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten,
- 5b.
- einen Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anhang I Nummer 3.6 der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten und einen Nachweis über deren letzte arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,".
- bb)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Genehmigung nach
§ 11a Absatz 4a wird aufgrund einer unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2 erteilt, wenn der Arbeitgeber dies im Rahmen der Anzeige anfordert und nachgewiesen hat, dass
- 1.
- die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und
- 2.
- die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist.
Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2 als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt. Sie kann mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind. In begründeten Fällen kann eine kürzere Befristung als sechs Jahre festgelegt werden."
- c)
- In Nummer 3.6 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „umfasst" die Angabe „auch" eingefügt.
- d)
- In Nummer 5.3 Absatz 9, Nummer 5.4.2.1 Absatz 1, Nummer 5.5.1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Zubereitungen" durch die Angabe „Gemische" ersetzt.
Die
Baustellenverordnung vom
10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anhang II Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für
- aa)
- Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
- bb)
- Entzündbare Flüssigkeiten oder Akute Toxizität (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
- cc)
- Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität (jeweils Kategorie 1A oder 1B),".
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2025.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas