1Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach
§ 80 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Regelungen der
Bundesbeihilfeverordnung, einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß
§ 2 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß
§ 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) des Bundesinstituts für Risikobewertung übertragen.
2Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle.
Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß
§ 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß
§ 1 dieser Verordnung übertragen.
Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß
§ 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Vertretung des Bundesinstituts für Risikobewertung in gerichtlichen Verfahren der Beihilfeempfangenden des Bundesinstituts für Risikobewertung in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach
§ 126 Absatz 3 und
§ 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Januar 2026.