Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BfRBeihilfeAnO)

A. v. 28.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 23
Geltung ab 31.01.2026; FNA: 2030-14-254 Beamte
Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen
§ 2 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
§ 3 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
§ 4 Vorbehalt des Selbsteintritts
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 80 Absatz 6, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, und § 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) geändert worden ist, ordnet das Bundesinstitut für Risikobewertung an:

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§ 1 Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung, einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) des Bundesinstituts für Risikobewertung übertragen. 2Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle.

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§ 2 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten



Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.

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§ 3 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten



Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Vertretung des Bundesinstituts für Risikobewertung in gerichtlichen Verfahren der Beihilfeempfangenden des Bundesinstituts für Risikobewertung in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

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§ 4 Vorbehalt des Selbsteintritts



Das Bundesinstitut für Risikobewertung behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Januar 2026.

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Schlussformel



Der Präsident des Bundesinstituts für Risikobewertung

Andreas Hensel



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