Artikel 6 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 6 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 WpHG § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 14, § 19, § 22, § 32, § 54, § 57, § 72, § 82, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, § 95, § 96, § 102, § 103, § 104, § 105, § 120, § 120e, § 130a (neu), § 141

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 15 (weggefallen)

§ 102 (weggefallen)

§ 103 (weggefallen)

§ 104 (weggefallen)

§ 105 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 130 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 130a Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

„b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),".

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ein Unternehmen kann sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterwerfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragen. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten."

cc)
Satz 5 wird gestrichen.

b)
In Absatz 9 Nummer 7 wird die Angabe „Absatzes 2" durch die Angabe „Absatzes 3" ersetzt.

c)
Absatz 21 wird durch den folgenden Absatz 21 ersetzt:

„(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein multilaterales System im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."

d)
Nach Absatz 49 wird der folgende Absatz 50 eingefügt:

„(50) Benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist eine benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."

3.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

„b)
die Unternehmen sind entweder Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, mit Ausnahme von nichtfinanziellen Stellen, die an einem Handelsplatz zum Zweck des Liquiditätsmanagements Geschäfte tätigen oder die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern,".

4.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 11" durch die Angabe „Absatz 13" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder".

b)
Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."

c)
Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

„(8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit untersagen, wenn diese Person gegen eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Vorschriften oder gegen eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht, vorsätzlich verstoßen hat oder dagegen nach Verwarnung durch die Bundesanstalt erneut verstoßen hat. Bei einem Verstoß gegen eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt überdies einer Person die Wahrnehmung von Führungsaufgaben untersagen. Ist die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit nach Satz 2 unbefristet untersagt worden, kann der Betroffene frühestens nach zwei Jahren nach Bestandskraft der Untersagung deren Aufhebung beantragen; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt."

d)
In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 6b" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.

e)
In Absatz 10 wird die Angabe „eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften" durch die Angabe „Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission" ersetzt.

f)
In Absatz 13 wird die Angabe „in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten Vorschriften und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der jeweils auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder eine der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften" durch die Angabe „gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auf ihrer Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften oder eines Verbots oder Gebots nach der Verordnung (EU) 2016/1011" durch die Angabe „oder Gebots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, nach der Verordnung (EU) 2016/1011 oder nach Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie den zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

8.
In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3 Satz 4, Absatz 6 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 2, 3 Satz 4" ersetzt.

9.
In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

10.
Nach § 19 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die nach § 72 Absatz 6 dieses Gesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 5 des Börsengesetzes sowie § 8 Absatz 4a des Börsengesetzes übermittelten Informationen. Im Falle von Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Informationen erst dann, wenn sie von einem Verstoß überzeugt ist."

11.
§ 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen und benannten veröffentlichenden Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermitteln sind."

12.
§ 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „entweder" wird gestrichen.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „100" durch die Angabe „200" und die Angabe „oder" durch die Angabe „und" ersetzt.

c)
In Nummer 2 wird die Angabe „100" durch die Angabe „200" ersetzt.

13.
§ 54 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, an dem Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss Verfahren zur laufenden Überwachung von Positionen einrichten (Positionsmanagementkontrollen)."

14.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss wöchentlich eine Aufstellung der betreffenden aggregierten Positionen, die von Personenkategorien nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen und der Bundesanstalt sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermitteln; wenn am Handelsplatz auch Optionen auf diese Finanzinstrumente gehandelt werden, sind zwei Aufstellungen zu veröffentlichen und zu übermitteln, von denen eine diese Optionen nicht berücksichtigt."

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „muss" die Angabe „jeweils" eingefügt.

cc)
Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Im Fall eines Derivats von Emissionszertifikaten ist ergänzend zu Satz 4 eine weitere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG bei Derivaten von Emissionszertifikaten zu bilden."

dd)
In Satz 6 wird die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon" durch die Angabe „Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon" durch die Angabe „Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten" und die Angabe „Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon" durch die Angabe „Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon" durch die Angabe „Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten" ersetzt und wird die Angabe „in diesen Finanzinstrumenten und" gestrichen.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon" durch die Angabe „Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten" ersetzt.

15.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 13 wird die Angabe „interagieren." durch die Angabe „interagieren;" ersetzt.

bbb)
Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:

„14.
sicherzustellen, dass die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität, einschließlich der in den nach Artikel 22b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards, erfüllt werden."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „22a," gestrichen.

b)
Absatz 6 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

16.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „, insbesondere unter Berücksichtigung der nach den Absätzen 9 bis 12 und § 26e des Börsengesetzes veröffentlichten Informationen," gestrichen.

b)
In Absatz 8 wird nach der Angabe „Absätze 1 bis 4" die Angabe „dieses Gesetzes oder Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt.

c)
Die Absätze 9 bis 12 werden gestrichen.

d)
Absatz 13 wird zu Absatz 9 und nach der Angabe „Nähere Bestimmungen ergeben sich" wird die Angabe „aus den nach Artikel 27 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards sowie" eingefügt.

17.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.

b)
Absatz 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

c)
Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitarbeiter nach den Absätzen 1 bis 5

1.
nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder Absatz 5 erfüllt, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 6 dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagen, den Mitarbeiter in der jeweils betroffenen Tätigkeit einzusetzen, solange dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder

2.
gegen

a)
Vorschriften der Abschnitte 3 und 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie zur Durchführung dieser Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen,

b)
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, insbesondere deren Artikel 4 und 14 bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission,

c)
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, insbesondere die in den Titeln II bis VI enthaltenen Artikel sowie die auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder

d)
Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie die auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission

verstoßen hat, deren Einhaltung bei der Durchführung seiner Tätigkeit zu beachten ist, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 6

e)
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Mitarbeiter verwarnen oder

f)
dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eine Dauer von bis zu zwei Jahren untersagen, den Mitarbeiter in der jeweils betroffenen Tätigkeit einzusetzen."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Unternehmens" durch die Angabe „Wertpapierdienstleistungsunternehmens" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird gestrichen.

f)
In Absatz 8 wird die Angabe „1 bis 7" durch die Angabe „1 bis 6" ersetzt.

g)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach den Absätzen 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, sowie nach Absatz 5 regeln."

bb)
Satz 2 wird gestrichen.

18.
In § 88 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und in § 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „27 und 31" durch die Angabe „27, 31 und 39a" ersetzt.

19.
§ 89 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der Prüfer oder die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen nach Absatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1 einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der Bundesanstalt bei ihr einzureichen. Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusammenzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefordert wird. Der Prüfer hat den Fragebogen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen."

20.
In § 90 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8" durch die Angabe „84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8" ersetzt.

21.
§ 91 wird durch den folgenden § 91 ersetzt:

§ 91 Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

(1) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleistungen wegen seiner Aufsicht durch die zuständige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere mit der Auflage, dass das Unternehmen eine Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist.

(2) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1g des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 Absatz 5a des Wertpapierinstitutsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, findet der elfte Abschnitt dieses Gesetzes keine Anwendung."

22.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9" ersetzt.

23.
In § 96 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 6" durch die Angabe „§ 87 Absatz 1 bis 4 und 6" ersetzt.

24.
Abschnitt 15 wird gestrichen.

25.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, vornimmt" durch die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vornimmt" ersetzt.

bb)
Die Nummern 120 und 121 werden gestrichen.

cc)
Nummer 134 wird durch die folgende Nummer 134 ersetzt:

„134.
entgegen § 87 Absatz 1 bis 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 9, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut oder".

dd)
Nummer 135 wird gestrichen.

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt" durch die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 verstößt" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Buchstaben c und d werden durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:

„c)
Artikel 8a Absatz 1 oder 2,

d)
Artikel 8b Absatz 1,".

bbb)
In Buchstabe e wird die Angabe „Absatz 1," durch die Angabe „Absatz 1 oder" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe f wird die Angabe „Absatz 1," durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

ddd)
Buchstabe g wird gestrichen.

cc)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

„2a.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort genannte Ausnahme nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt,

2b.
entgegen Artikel 5 Absatz 7 ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht unverzüglich nach Betriebsaufnahme eines Handelsplatzes einrichtet,".

dd)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Buchstaben b bis e werden durch die folgenden Buchstaben b bis e ersetzt:

„b)
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststehen einer dort genannten Regelung gibt,

c)
Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Absatz 1b Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4 eine Veröffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

d)
Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

e)
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Kursofferte nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,".

bbb)
In Buchstabe s wird die Angabe „ermöglicht," durch die Angabe „ermöglicht oder" ersetzt.

ccc)
Nach Buchstabe s wird der folgende Buchstabe t eingefügt:

„t)
Artikel 39a Absatz 1 eine Rückvergütung für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen annimmt,".

ee)
Die Nummern 9 bis 13 werden gestrichen.

ff)
Die Nummern 14 und 15 werden zu den Nummern 9 und 10.

gg)
Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
entgegen Artikel 22a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zum dort vorgegebenen Zeitpunkt übermittelt,".

hh)
Die Nummern 16 bis 21 werden zu den Nummern 12 bis 17.

ii)
Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:

„18.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 in der Fassung vom 14. Juli 2016, dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

jj)
Nummer 22a wird zu Nummer 19 und in Buchstabe a wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" gestrichen.

kk)
Die Nummern 22b und 22c werden zu den Nummern 20 und 21.

ll)
Nummer 22d wird zu Nummer 22 und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 600/2014" wird gestrichen.

mm)
In Nummer 23 wird die Angabe „, auch in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1," gestrichen.

c)
In den Absätzen 9a und 9b wird jeweils nach der Angabe „Nr. 600/2014" die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.

26.
In § 120e wird die Angabe „Nummer 1 und 3" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.

27.
Nach § 130 wird der folgende § 130a eingefügt:

§ 130a Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1

§ 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 10. Februar 2026 beginnt."

28.
§ 141 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung gewährt bis zum 31. Dezember 2031 der Bundesanstalt auf Verlangen Einsicht in bei ihr vorhandene Unterlagen zu Prüfungen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sind, und übermittelt der Bundesanstalt eine physische oder elektronische Ausfertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder Löschung sie vor dem Ablauf von zehn Jahren nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung beabsichtigt."

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Zitierungen von Artikel 6 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * - Artikel 6 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes - WpHG), Artikel 19 (Änderung des ...
Artikel 7 StoFöG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 05.06.2026)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nummer 25 G. v. 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...


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