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Artikel 36 - Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 36 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Begriff des Kreditnehmers für die §§ 15 und 18 und des Aufsichtsorgans für die §§ 15 und 17". - c)
- Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 (weggefallen)". - d)
- Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22 (weggefallen)". - e)
- Die Angaben zu § 55a und § 55b werden gestrichen.
- 2.
- § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 10g, 12, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen."
- 3.
- § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 (weggefallen)". - 4.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 19 Begriff des Kreditnehmers für die §§ 15 und 18 und des Aufsichtsorgans für die §§ 15 und 17". - b)
- Die Absätze 1, 1a und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:„(1) (weggefallen)(1a) (weggefallen)(2) (weggefallen)".
- c)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 14 bis 18" durch die Angabe „§§ 15 bis 18" ersetzt.
- 5.
- § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20 (weggefallen)". - 6.
- § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:
„§ 22 (weggefallen)". - 7.
- § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „, 14 Absatz 1" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22" durch die Angabe „nach § 13" ersetzt.
- 8.
- In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Kredite und Tatbestände nach § 14 Abs. 1 sowie § 24" durch die Angabe „Tatbestände nach § 24" ersetzt.
- 9.
- § 32 Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
- 10.
- § 45 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- geschäftsbeschränkende Maßnahmen anordnen, insbesondere das Eingehen von Risikopositionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Annahme von Einlagen untersagen oder beschränken,".
- 11.
- § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und das Eingehen von Risikopositionen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf."
- 12.
- § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und das Eingehen von Risikopositionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbieten,".
- 13.
- In § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 14, 18a, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 18a und 23" ersetzt.
- 14.
- Die §§ 55a und 55b werden gestrichen.
- 15.
- § 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird gestrichen.
- 16.
- § 64 Satz 2 wird gestrichen.
Zitierungen von Artikel 36 StoFöG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 37 StoFöG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 36 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 31, 36 und 44 Nummer 2, 7, 9 und 11 Buchstabe a sowie Artikel 50 Nummer 2 treten am 30. Dezember 2026 in ...
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