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Artikel 35 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 35 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 35 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 KWG § 1, § 3, § 32, § 35, § 36, § 36a, § 37, § 44c, § 53p, § 53u, § 54, § 56, § 60b

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b wird nach der Angabe „häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel" die Angabe „mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten" eingefügt und wird die Angabe „in erheblichem Umfang" gestrichen.

bb)
Die Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung nach Nummer 4 Buchstabe b sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten."

cc)
Satz 8 wird gestrichen.

b)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014."

c)
Absatz 16 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG in der Fassung vom 13. März 2024 einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde."

2.
Nach § 3 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Verboten ist das Betreiben von

1.
nach Satz 1 Nummer 1 ermittelten Geschäften nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Überschreiten eines der in Absatz 2 Satz 1 genannten Schwellenwerte, im Falle des Satzes 3 nach Ablauf der gewährten Fristverlängerung, und

2.
Geschäften, die nach Satz 1 Nummer 1 unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten ermittelt werden müssen, nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Überschreiten eines der in Absatz 2 Satz 1 genannten Schwellenwerte."

3.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1e wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „oder Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1f wird der folgende Absatz 1g eingefügt:

„(1g) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat bedarf für das Betreiben des Eigenhandels im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a keiner schriftlichen Erlaubnis nach Absatz 1, wenn es den Eigenhandel als Mitglied einer Börse oder als Teilnehmer eines Handelsplatzes betreibt; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."

4.
In § 35 Absatz 2 Nummer 6, § 36 Absatz 1 Satz 3 und § 36a Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.

5.
In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „Abschnitt A" die Angabe „Nummer 1 oder Nummer 2" eingefügt.

6.
In § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Abschnitt A" die Angabe „Nummer 1 oder Nummer 2" eingefügt.

7.
In § 53p wird nach der Angabe „Kreditinstitut" die Angabe „oder Zentralverwahrer" eingefügt und wird die Angabe „2 Buchstabe b" durch die Angabe „2a" ersetzt.

8.
Nach § 53u Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich."

9.
§ 54 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt,".

10.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Auftraggeber" durch die Angabe „Zahler" ersetzt.

bb)
In den Nummern 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Begünstigten" durch die Angabe „Zahlungsempfänger" ersetzt.

cc)
In den Nummern 9, 12 und 16 wird jeweils die Angabe „zum Auftraggeber und zum Begünstigten" durch die Angabe „zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger" ersetzt.

dd)
Nummer 19 wird durch die folgende Nummer 19 ersetzt:

„19.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Durchführung des Geldtransfers aufbewahrt."

b)
Absatz 4f wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen Artikel 22a Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ablauf einer von der Bundesanstalt gesetzten Frist, spätestens aber zwei Jahre nach der letzten Übermittlung eines solchen Plans, an die Bundesanstalt übermittelt,".

cc)
Die Nummern 14, 14a und 15 werden durch die folgenden Nummern 14 bis 15c ersetzt:

„14.
entgegen Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe a eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung zur Verfügung stellt,

14a.
entgegen Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe b eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung öffentlich macht,

15.
entgegen Artikel 27a Absatz 1 Unterabsatz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung unterrichtet,

15a.
entgegen Artikel 27a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beschlussfassung macht,

15b.
entgegen Artikel 27a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beschlussfassung unterrichtet,

15c.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 27a Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,".

dd)
Die Nummern 51 und 52 werden durch die folgenden Nummern 51 und 52 ersetzt:

„51.
(weggefallen)

52.
(weggefallen)".

11.
In § 60b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 35 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 35 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024). - Artikel 35 (Änderung des KWG) dient unter anderem der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2845 des ...
Artikel 36 StoFöG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
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