Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16c Sondervorschriften für Wasserinfrastrukturvorhaben".
- 2.
- Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:
„§ 16c Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
(1) Die
§§ 10 und
23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach
§ 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom
29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen ist. Einwendungen und Stellungnahmen können anstelle der elektronischen Eingabe auch bei der zuständigen Behörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf das elektronisch durchzuführende Verfahren nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen. Die Verpflichtung der zuständigen Behörde, das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, bleibt unberührt.
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163