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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 16 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 16 Ausstellen



Ein Ökodesign-Produkt, welches die in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 dennoch ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass das Ökodesign-Produkt

1.
diese Voraussetzungen nicht erfüllt und

2.
erst erworben werden kann, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt.



 

Zitierungen von § 16 ÖkodesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkodesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ÖkodesignG Ausstellen
... Ausstellen eines Ökodesign-Produktes im Sinne dieses Abschnittes gelten die Bestimmungen des § 16 dieses ...