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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026
§ 16 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 16 Ausstellen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Ökodesign-Produkt, welches die in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 dennoch ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass das Ökodesign-Produkt
- 1.
- diese Voraussetzungen nicht erfüllt und
- 2.
- erst erworben werden kann, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt.
Zitierungen von § 16 ÖkodesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖkodesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ÖkodesignG Ausstellen
... Ausstellen eines Ökodesign-Produktes im Sinne dieses Abschnittes gelten die Bestimmungen des § 16 dieses ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17584/a339971.htm
