Ein Ökodesign-Produkt, welches die in
§ 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der
Verordnung (EU) 2024/1781 dennoch ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass das Ökodesign-Produkt
- 1.
- diese Voraussetzungen nicht erfüllt und
- 2.
- erst erworben werden kann, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt.