Das
EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964), das durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 10.07.2026
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 2 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation".
- b)
- Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen".
- 2.
- Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
„§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation
Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Gestattung der Anhörung einer Person mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die anzuhörende Person aufhält."
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen".
- b)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach
§ 2a einem in den Absätzen 1 oder 2 oder einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 bezeichneten Familiengericht zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 9 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 1a, 1b und 3 des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend."
- 5.
- § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt oder
- 2.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der dort genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet."
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- 1)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2), die durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist.