Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des
§ 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch
Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Die vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2034 von der Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Hiberniaschule Herne | Ausbildungsberuf entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird
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Abschlussprüfung als Damenschneider und Damenschneiderin | Maßschneider und Maßschneiderin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 19 der Handwerksordnung „Maßschneider" für den Schwerpunkt Damen
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Abschlussprüfung als Tischler und Tischlerin | Tischler und Tischlerin im Gewerbe der Anlage A Nummer 27 der Handwerksordnung „Tischler"
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Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2034 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.