Artikel 4 - Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)

G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222; Geltung ab 29.07.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AufenthV § 61a, § 74, § 79

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 61a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip".

b)
Die Angabe zu § 74 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen".

2.
§ 61a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip".

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sollen die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sind die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach erstmaliger Erhebung der Daten wie folgt zu löschen:

1.
bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, spätestens nach sieben Jahren,

2.
bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spätestens nach fünf Jahren.

Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erhebung der Daten begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen."

3.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Justizvollzugsbehörden" durch die Angabe „Justizbehörden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Justizvollzugsbehörden" die Angabe „oder die Maßregelvollzugseinrichtungen" eingefügt.

4.
In § 79 wird die Angabe „Kapitel 5" durch die Angabe „Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 MDWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 MDWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MDWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 MDWG Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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