Artikel 3 - Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (HeilbAnerkVBG k.a.Abk.)

G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225; Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 ATA-OTA-G § 68, § 69

Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2028" durch die Angabe „2032" ersetzt.

2.
In § 69 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bei der zuständigen Behörde" durch die Angabe „bei der nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 oder § 2 Absatz 4 Nummer 1 zuständigen Behörde" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HeilbAnerkVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilbAnerkVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 HeilbAnerkVBG Inkrafttreten
... 2 am 1. November 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 2 Nummer 5, die Artikel 3 , 4 Nummer 4 und Artikel 5 Nummer 8 treten am Tag nach der Verkündung in ...


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