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Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 240; Geltung ab 28.08.2026, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnen aufgrund des § 10 Nummer 6 und 7 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. August 2026 UBRegV § 9

Die Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten vom 1. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 220) wird wie folgt geändert:

§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:

 
§ 9 Weitere Datenübermittlung durch die Registerbehörde

(1) Über § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes hinaus darf die Registerbehörde an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:

1.
an die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit und der Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammern nach § 10a Absatz 3 und 4 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern,

2.
an die Bundesnetzagentur zur Pflege der Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,

3.
an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Pflege der Daten in der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

4.
an das Bundeskartellamt

a)
zur Pflege der Daten des Wettbewerbsregisters nach § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes,

b)
in Verwaltungssachen, Bußgeldsachen und Vollstreckungsverfahren nach Teil 3 Kapitel 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

5.
an das Bundesamt für Justiz für Überwachungsaufgaben nach § 6 Absatz 1 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes und Bußgeldverfahren nach § 18 Absatz 1 und 8 Nummer 1 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes,

6.
an das Umweltbundesamt

a)
zur Pflege der Unternehmensdaten im Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,

b)
als zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für

aa)
die Pflege und Prüfung der CBAM-Anmelder- und Antragsdaten nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 5, 6, 14, 17, 19 und 25a der Verordnung (EU) 2023/956 zum Zwecke des Vollzugs dieser Verordnung,

bb)
die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Emissionshandelsregister nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

cc)
die Pflege und Prüfung der Unternehmensdaten von Betreibern, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach § 12 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

dd)
die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Rahmen des Vollzugs nach § 33 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

ee)
die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Antragstellern im Rahmen des Vollzugs bei der Strompreiskompensation nach § 19 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

c)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote,

d)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien nach den §§ 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

e)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 Nummer 1 und 2 der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung,

f)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,

g)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Verantwortlichen als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Durchführung nach § 14 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung.

Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist.

(2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 in automatisierten Verfahren Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereignisse:

1.
einmalig nach Anbindung an das Basisregister,

2.
regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes.

Die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 sind berechtigt, von der Registerbehörde durch automatisierte Verfahren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist."


Artikel 2 Weitere Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten zum 1. Januar 2028


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2028 UBRegV offen

Die Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 6 Buchstabe g wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
an das Bundesamt für Justiz zur Pflege der Daten des Stiftungsregisters."

2.
Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt:

„§ 10 Anbindung des Stiftungsregisters

(1) Rechtsfähige Stiftungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister als Unternehmen geführt.

(2) Zum Zweck des Aufbaus und der Pflege des Basisregisters werden der Registerbehörde vom Bundesamt für Justiz die Stiftungsregisternummer sowie Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt, soweit diese im Stiftungsregister gespeichert sind.

(3) Zur Pflege des Basisregisters übermittelt das Bundesamt für Justiz der Registerbehörde in den Fällen der Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen von Stiftungsregistereintragungen die Datensätze, die geänderte Daten nach Absatz 2 enthalten.

(4) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters darf die Registerbehörde von der Global Legal Entity Identifier Foundation die in Absatz 2 genannten Datenbestände, sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Nummer 10 Unternehmensbasisdatenregistergesetz verwenden, soweit diese bei der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeichert sind."


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. August 2026.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

K. Reiche

Der Bundesminister der Finanzen

Lars Klingbeil

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33/1 vom 4.2.2006, S. 1; L 119 vom 17.4.2020, S. 20)

2.
Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3214 vom 16. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/3214, 27.12.2024) geändert worden ist

3.
Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52; L 163 vom 29.6.2023, S. 107), die durch die Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2083, 17.10.2025) geändert worden ist