(1) 1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 2Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. 3Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. 4Anschließend stellt der Wahlvorstand das Ergebnis fest.
(2) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen.
(3) 1Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss getrennt nach den Wahlgängen enthalten
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- 3.
- die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen,
- 4.
- Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterinnen sowie
- 5.
- besondere Vorfälle bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses nach Absatz 1.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17