(1) Bewerber um Befähigungszeugnisse zur Ausübung von Diensten auf Seeschiffen, die nach dem
Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, haben nachzuweisen, daß sie innerhalb des letzten Jahres vor der Bewerbung als seediensttauglich befunden worden sind. Erfolgt die Bewerbung im Anschluß an einen Lehrgang, so genügt es, wenn die Untersuchung vor Beginn des Lehrgangs vorgenommen ist.
(2) Auf die Untersuchung finden die §§
2,
3,
4 Abs. 1 bis 3 und §
6 entsprechende Anwendung.
(3) Über das Ergebnis der Untersuchung hat die See-Berufsgenossenschaft dem Bewerber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung muß den Vor- und Nachnamen, den Geburtsort und -tag des Bewerbers, Ort und Ergebnis der Untersuchung sowie Angaben darüber enthalten, mit welchem Erfolg jedes Ohr und jedes Auge einzeln geprüft worden ist. Wird die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt, so finden §
83 des
Seemannsgesetzes und die §§
10 und
11 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460