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4. Abschnitt - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)


4. Abschnitt Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Verkehrsverbote



Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1.
Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,

2.
natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

3.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

4.
natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,

5.
natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

5a.
natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,

6.
natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,

6a.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a)
des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

b)
des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,

jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,

6b.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a)
des Artikels 2 oder

b)
des Artikels 3

der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,

7.
Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,

8.
(weggefallen)

9.
Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

10.
Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.




§ 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser gewinnt oder abfüllt,

2.
a)
entgegen § 16 Nr. 2 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser,

b)
entgegen § 16 Nr. 4, 5 oder 5a natürliches Mineralwasser,

c)
entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe a oder Nummer 6b Buchstabe a ein natürliches Mineralwasser oder ein Quellwasser,

d)
entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder

e)
entgegen § 16 Nr. 9 Quellwasser

in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, bei dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen

a)
§ 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder

b)
§ 14 Absatz 6 ein Quellwasser

in den Verkehr bringt,

2.
einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in Verbindung mit § 18, über irreführende Angaben zuwiderhandelt oder

3.
entgegen § 16 Nr. 1 oder 6 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser in den Verkehr bringt.

(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
natürliches Mineralwasser

a)
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfüllt oder

b)
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, in den Verkehr bringt,

1a.
entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt,

3.
entgegen § 16 Nr. 3 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt oder

4.
entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe b oder Nummer 6b Buchstabe b natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist.