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§ 12 - Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 12



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf die Bundesanstalt übertragen

1.
für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,

2.
für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Absatzfondsgesetzes, soweit ihr nach § 1 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen sind.