(1) Pachtverträge, die Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in §
7 Abs. 4 genannten Fassung betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, können unbeschadet von §
7 Abs. 1 Satz 1 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert werden; das gilt auch nach Erbfolge im Sinne des §
7 Abs. 1 Satz 2 und für die in §
7 Abs. 2a genannten Personen.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach §
7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in §
7 Abs. 4 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmengen zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Soweit der Verpächter weder die Voraussetzung des §
7 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt noch die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge unverzüglich nach Ende des Pachtvertrages überträgt, ist diese Anlieferungs-Referenzmenge von der zuständigen Landesstelle in die in Satz 1 genannte Reserve einzuziehen, es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor. Will der Verpächter die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge im Verfahren nach den §§
8 bis 11 übertragen, so liegt eine unverzügliche Übertragung im Sinne von Satz 2 nur vor, wenn der Verpächter beim nächstfolgenden Übertragungstermin für die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge ein Angebot gemäß §
9 Abs. 1 einreicht und bei diesem oder dem darauf folgenden Übertragungstermin nach §
10a Abs. 1 Satz 1 zum Zuge kommt.
(3) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 2 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu übernehmen (Übernahmerecht); dies gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der Landesstelle gegenüber nachweist, dass er den in Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 genannten Betrag geleistet hat. Bei Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts für die nicht auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert umzurechnende Anlieferungs-Referenzmenge einen Betrag in Höhe von 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden ist, zu zahlen; bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist maßgeblich der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungstermins. Sofern sich Verpächter und Pächter einigen, kann der Pächter die Anlieferungs-Referenzmenge auch zu einem niedrigeren Preis übernehmen. Macht der Pächter von seinem Übernahmerecht Gebrauch, erfolgt kein Abzug nach Absatz 2 Satz 1. Überträgt oder überlässt der Pächter die nach Satz 3 oder Satz 4 übernommenen Anlieferungs-Referenzmengen ganz oder teilweise vor dem Ablauf des dritten der Übernahme folgenden Zwölfmonatszeitraumes, so werden 33 vom Hundert der Anlieferungs-Referenzmengen in die Reserve des Landes, in dem sich sein Betriebssitz befindet, eingezogen; die Berechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach §
8 Abs. 1 durch die in §
8 genannte Verkaufsstelle. Satz 6 gilt nicht bei Erbfolge im Sinne des §
7 Abs. 1 Satz 2 und bei Übertragungen an die in §
7 Abs. 2a genannten Personen. Die Länder können bei besonderen Härten von dem Einzug nach Satz 6 absehen.
(4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 1 und das Übernahmerecht nach Absatz 3 gelten nicht, wenn
- 1.
- Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpächter zurückgewährt werden,
- 2.
- ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird, oder
- 3.
- der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 oder die in § 7 Abs. 2a genannten Personen nachweisen können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erfolgt der Abzug nach Absatz 2 Satz 1 für zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmengen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Inhaber des Rückgewähranspruchs verpachtet waren und die der Pächter für die Fortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt, es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor.