Siebenter Teil - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|
Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt Allgemeines
Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln
§ 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts
§ 100 Verteidigung
§ 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
§ 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
§ 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Zweiter Unterabschnitt Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
§ 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
§ 103b Besonderer Vertreter
§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
§ 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 104 Zuständigkeit
§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 105a (aufgehoben)
Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
§ 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§§ 109 bis 114 (aufgehoben)
§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung
§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer
§ 120 (aufgehoben)
§ 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
§ 122 Verlesen von Protokollen
§ 123 Entscheidung
Dritter Abschnitt Rechtsmittel
§ 124 Beschwerde
§ 125 Berufung
§ 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 127 Revision
§ 128 Einlegung der Revision und Verfahren
§ 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen
§ 130 Anordnung der Beweissicherung
§ 131 Verfahren
Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 132 Voraussetzung des Verbots
§ 133 Mündliche Verhandlung
§ 134 Abstimmung über das Verbot
§ 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 136 Zustellung des Beschlusses
§ 137 Wirkungen des Verbots
§ 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 139 Beschwerde
§ 140 Außerkrafttreten des Verbots
§ 141 Aufhebung des Verbots
§ 142 Mitteilung des Verbots
§ 143 Bestellung einer Vertretung
Sechster Abschnitt Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
§ 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
§ 144a Tilgung

Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren

Erster Abschnitt Allgemeines

Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln

§ 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


§ 98 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. 2Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) 1Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren G. v. 24. November 2011 BGBl. I S. 2302 m.W.v. 3. Dezember 2011

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts


§ 99 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Patentanwalt darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 100 Verteidigung


§ 100 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. 2Berufsausübungsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.

(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 101 Akteneinsicht des Patentanwalts


§ 101 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Das Mitglied der Patentanwaltskammer ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren


§ 102 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss. 2Ebenso muß ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Patentanwaltskammer liegen.

(2) Wird das Mitglied der Patentanwaltskammer im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Mitglieds der Patentanwaltskammer enthalten.

(3) 1Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. 2In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(4) 1Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im Straf- oder Bußgeldverfahren widersprechen. 2Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Patentanwaltskammer binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren stellen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen


§ 102a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht es untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Zusammenhang steht. 2Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich tätig ist.

(2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden patentanwaltlichen Pflichten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens


§ 102b wird in 4 Vorschriften zitiert

Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zweiter Unterabschnitt Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

§ 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften


§ 103 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden.

(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften


§ 103a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 103b Besonderer Vertreter


§ 103b hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. 2Der besondere Vertreter hat im berufsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) 1Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 2Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Landgerichts zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern


§ 103c hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters


§ 103d hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2§ 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) 1In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. 2§ 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 104 Zuständigkeit


§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft


§ 105 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 105a (aufgehoben)




Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens


§ 106 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung


§ 107 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Patentanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) 1Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Landgericht der Einstellung zugestimmt hatte.

(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens


§ 108 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Mitglied der Patentanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen es einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. 2Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat (§ 70), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen.

(2) 1Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Das Mitglied kann bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen

1.
eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder

2.
offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt.

3Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.

(3) 1Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. 2Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentanwaltskammer festzustellen ist. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4Erachtet das Oberlandesgericht das Mitglied einer berufsgerichtlich zu ahnenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. 5Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.

(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Patentanwaltskammer erteilt werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§§ 109 bis 114 (aufgehoben)


§§ 109 bis 114 wird in 1 Vorschrift zitiert


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift


§ 115 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). 2Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. 3Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Patentanwaltssachen zu eröffnen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens


§ 116 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Patentanwaltskammer nicht angefochten werden.

(3) 1Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses


§ 117 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen derselben Pflichtverletzung nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses


§ 118 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung

§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer


§ 119 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 120 (aufgehoben)


§ 120 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter


§ 121 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Das Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. 2Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 122 Verlesen von Protokollen


§ 122 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind.

(2) 1Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Patentanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. 3Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.

(3) 1Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 121), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. 2Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Patentanwaltskammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 121 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 123 Entscheidung


§ 123 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

1.
wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ist;

2.
wenn nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Dritter Abschnitt Rechtsmittel

§ 124 Beschwerde


§ 124 wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 125 Berufung


§ 125 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulässig. 2Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) 1Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schriftlich einzulegen. 2Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Patentanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für ihn die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) 1Die §§ 119, 122 und 123 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt. 2§ 121 gilt mit der Maßgabe, dass der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft


§ 126 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenommen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 127 Revision


§ 127 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet;

2.
wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat;

3.
wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen oder Fragen der patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 3In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) 1Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. 2Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. 3Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. 4Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 128 Einlegung der Revision und Verfahren


§ 128 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Revision ist innerhalb einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Patentanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Mitglieds der Patentanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) 1§ 123 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 86 zuständigen Senat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof


§ 129 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen

§ 130 Anordnung der Beweissicherung


§ 130 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt worden wäre. 2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) 1Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. 2Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 131 Verfahren


§ 131 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Kammer für Patentanwaltssachen hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder zur Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 geführt hätte. 2Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Patentanwaltssachen nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) 1Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der Patentanwaltskammer sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Mitglied nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 132 Voraussetzung des Verbots


§ 132 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. 2§ 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Patentanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 133 Mündliche Verhandlung


§ 133 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.

(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(3) 1In der ersten Ladung ist die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. 2Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Mitglied die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Patentanwaltskammer gebunden zu sein.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 134 Abstimmung über das Verbot


§ 134 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung


§ 135 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 136 Zustellung des Beschlusses


§ 136 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer zuzustellen. 3War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 137 Wirkungen des Verbots


§ 137 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) 1Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. 2Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt.

(3) Das Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) 1Das Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Patentanwälte geboten ist. 2Satz 1 gilt für einen Patentanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des des Mitglieds der Patentanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot


§ 138 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 139 Beschwerde


§ 139 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht, und sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. 2Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 133 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 134 und 136 dieses Gesetzes entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 140 Außerkrafttreten des Verbots


§ 140 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1.
wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;

2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 141 Aufhebung des Verbots


§ 141 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) 1Beantragt das Mitglied der Patentanwaltskammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Mitglieds nach § 139 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 142 Mitteilung des Verbots


§ 142 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht G. v. 14. August 2009 BGBl. I S. 2827 m.W.v. 1. September 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 143 Bestellung einer Vertretung


§ 143 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Für ein Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. 3Es kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Sechster Abschnitt Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung

§ 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen


§ 144 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 Nummer 4) werden mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

(2) Warnung und Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) 1Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. 2Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß das Mitglied der Patentanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.

(4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 144a Tilgung


§ 144a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Eintragungen in den über das Mitglied der Patentanwaltskammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in den Sätzen 4 und 5 bestimmten Fristen zu tilgen. 2Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über das Mitglied der Patentanwaltskammer elektronisch geführt werden. 4Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei

a)
Warnungen,

b)
Rügen,

c)
Belehrungen,

d)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,

e)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen;

3.
20 Jahre bei einer Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder bei einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3, nach der das Mitglied der Patentanwaltskammer erneut zugelassen wurde.

5Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die patentanwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. 2Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser Zulassung. 3Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3.
ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Patentanwaltskammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed