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§ 14 - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)

V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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§ 14 Übergangsregelung


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 2. Oktober 2012 BGBl. I S. 2102 m.W.v. 17. Oktober 2012

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Frühere Fassungen von § 14 SportbootFüV-Bin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 11 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 SportbootFüV-Bin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SportbootFüV-Bin verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-Bin selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 11 6. SchiffPolÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Übergangsregelung Bis zum 31. ... 3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Übergangsregelung Bis zum 31. März 2007 dürfen für den ...

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... 1 Nr. 7" durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 11" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Übergangsregelung Bis zum ... 11" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Übergangsregelung Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen ...


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