Die für den Studienort zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von den Vorschriften
- 1.
- des § 4,
- 2.
- des § 18 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens ein Jahr Veterinärmedizin studiert haben muss,
- 3.
- des § 21 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zwei Jahre Veterinärmedizin studiert haben muss,
- 4.
- des § 28 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens eineinhalb Studienjahre nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss,
- 5.
- des § 35 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss,
- 6.
- des § 21 Abs. 1 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss,
- 7.
- des § 35 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,
- 8.
- des § 44 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden haben muss,
- 9.
- des § 18 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,
- 10.
- des § 52 Abs. 1 und 2 und
- 11.
- des § 55 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung.
Nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 erteilte Ausnahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungsabschnitten.