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§ 126 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 126



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Kapitalentschädigungen und der Renten Bestimmungen über die Einreihung des Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen Stellung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Schädigung vergleichbare Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern treffen und Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aufstellen. Zur Durchführung der §§ 75, 82 und 92 können Tabellen aufgestellt werden, die das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung ausweisen. Ferner kann die Bundesregierung nähere Bestimmungen für die Berechnung der in §§ 93 bis 98 bezeichneten Renten treffen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die monatlichen Höchstbeträge der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1,

2.
die Rentenbeträge nach § 93,

3.
die Freibeträge nach § 85 Abs. 2, § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 1

angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.



 

Zitierungen von § 126 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2758
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 521
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 12.02.2013 BGBl. I S. 192
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 421
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 980
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 487
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5049