Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „530 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „560 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von 590 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich" eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
1.019
1.019
513
387
285
256
513
765
513".


7.
Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.8.2014 28.422 35.049 46.855 61.297".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.8.2014 18.948 23.366 31.237 40.865".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.8.2014 11.364 14.016 18.744 24.516".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.8.2014 5.688 7.008 9.372 12.264".



Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 wird nach den Wörtern „530 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „560 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von 590 Euro" eingefügt.

2.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „550 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „580 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von mindestens 610 Euro" eingefügt.

3.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
517
643
767
896
1.021
1.274".


4.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
1.190".


5.
Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.8.2014 23.724 24.684 25.596 26.556 27.480 28.416".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.8.2014 24.780 26.832 28.896 30.960 33.000 35.052".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.8.2014 29.904 32.520 35.148 37.752 40.368 42.996".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
50.
Lebens-
jahr
„ab 1.8.2014 38.832 41.892 44.892 47.940 50.988 54.036 57.060".



Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
2.283".


2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
671".


3.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. August 2014 um 5 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.283 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
2.283".


5.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
1.156
1.455
120".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter „bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. August 2014 1.053 Euro."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter „bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. August 2014.120 Euro."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter „bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. August 2014.378 Euro."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter „bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. August 2014.495 Euro."

7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.8.2014
723".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.8.2014
555".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.8.2014
277".


8.
Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 25.606 27.483 28.422".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 28.889 32.996 35.049".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 35.139 40.371 42.991".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 44.914 50.988 54.026 57.062".


9.
Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 25.606 27.483 28.422".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 11.523 17.864 20.748".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 7.680 11.904 13.836".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 6409921.153".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 28.889 32.996 35.049".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 13.000 21.447 25.586".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 8.664 14.304 17.052".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 7221.192 1.421".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 35.139 40.371 42.991".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 15.813 26.241 31.383".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 10.548 17.496 20.928".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 8791.458 1.744".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 44.914 50.988 54.026 57.062".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 15.855 28.043 37.278 41.085".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 10.572 18.696 24.852 27.396".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 8811.558 2.071 2.283".



Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. April 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble