Ordnungswidrig im Sinne des §
13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, oder §
6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt.