Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)

V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ausbildung
§ 2 Staatliche Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Zulassung zur Prüfung
§ 5 Niederschrift
§ 6 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 8 Rücktritt von der Prüfung
§ 9 Versäumnisfolgen
§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 11 Prüfungsunterlagen
Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1
§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 3 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1
§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 17 Praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 4 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2
§ 18 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 19 Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 5 Erlaubniserteilung
§ 20 Erlaubnisurkunde
Abschnitt 5a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
§ 21 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 21a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 21b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
§ 21c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2)
Anlage 4 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten
Anlage 6 (zu § 20) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Anlage 6a (zu § 21a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 6b (zu § 21a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 7 (zu § 21b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
Anlage 8 (zu § 21b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausbildung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. 2In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.

(2) 1Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. 2Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. 3Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. 4Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.

(3) 1Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. 2Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.

(4) 1Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. 2Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.

(5) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an den Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.


Text in der Fassung des Artikels 10 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Staatliche Prüfung


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes besteht aus einer Ergänzungsprüfung, die in zwei Teilabschnitten abgelegt werden kann.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Physiotherapeuten (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Prüfungsausschuß


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3.
folgenden Fachprüfern:

a)
mindestens einem Arzt,

b)
mindestens einem an der Schule unterrichtenden Physiotherapeuten oder Krankengymnasten oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder Medizinpädagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut,

c)
weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.


Text in der Fassung des Artikels 13 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Zulassung zur Prüfung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. Wird die Prüfung als Ergänzungsprüfung und in Teilabschnitten abgelegt, darf der Termin für den ersten Abschnitt der Prüfung nicht vor dem Abschluß des theoretischen und praktischen Unterrichts liegen. Der zweite Abschnitt der Prüfung darf erst nach dem Abschluß der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. Aus der Bescheinigung muß sich für die Prüflinge, die die Ergänzungsprüfung in Teilabschnitten ablegen wollen, ergeben, daß sie die nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erforderlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an dem jeweiligen Abschnitt erfüllen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Niederschrift


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können



Text in der Fassung des Artikels 10 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling eine Fächergruppe der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Rücktritt von der Prüfung


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Versäumnisfolgen


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 Prüfungsunterlagen


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1

§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie;

2.
Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;

3.
Prävention und Rehabilitation; Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten;

4.
Spezielle Krankheitslehre.

2Der Prüfling hat in den vier Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 3Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 45 Minuten, in der Fächergruppe 2 90 Minuten, in der Fächergruppe 3 180 Minuten und in der Fächergruppe 4 90 Minuten. 4Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. 5Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. 6Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.


Text in der Fassung des Artikels 10 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Anatomie,

2.
Physiologie,

3.
Spezielle Krankheitslehre.

2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht länger als fünfzehn Minuten geprüft werden.

(2) 1Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. 6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.


Text in der Fassung des Artikels 10 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 14 Praktischer Teil der Prüfung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
a)
Krankengymnastische Behandlungstechniken: der Prüfling hat mindestens drei spezifische krankengymnastische Behandlungstechniken am Probanden auszuführen und zu erklären;

b)
Bewegungserziehung: der Prüfling hat eine krankengymnastische Gruppenbehandlung mit mindestens sechs Teilnehmern diagnosebezogen anzuleiten;

2.
a)
Massagetherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;

b)
Elektro-, Licht- und Strahlentherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;

c)
Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;

3.
Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten:

der Prüfling hat an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechniken durchzuführen.

(2) 1Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4Aus den Noten der Fächer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die jeweilige Fächergruppe als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer sowie aus den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der drei Fächergruppen. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. 7Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe mindestens mit "ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.


Text in der Fassung des Artikels 10 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 3 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1

§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;

2.
Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.

Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Prüflinge, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes bestanden haben, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf das Fach Physiologie. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den Prüfling nicht länger als zehn Minuten dauern.

(2) Für Prüflinge, die die in § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes genannte Berufsbezeichnung führen dürfen, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf die Fächer:

1.
Anatomie,

2.
Physiologie,

3.
Spezielle Krankheitslehre.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als fünfzehn Minuten, im Fach Nummer 2 nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(3) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der mündliche Teil der Prüfung nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung statt.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 17 Praktischer Teil der Prüfung


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen.

(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.

(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 4 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2

§ 18 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Fach Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit, für die 180 Minuten zur Verfügung stehen, schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der schriftliche Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19 Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung



(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.

(2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 5 Erlaubniserteilung

§ 20 Erlaubnisurkunde


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 5a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat

§ 21 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes


§ 21 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Physiotherapeuten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Physiotherapeuten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin" oder „Physiotherapeut".

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 21a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


§ 21a hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erworben haben.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6a nachzuweisen.

(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. 3Dabei hat der Prüfling an mindestens einem und höchstens sieben Patienten aus den in Anlage 1 Teil B Nummer 1 aufgeführten medizinischen Fachgebieten je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechniken durchzuführen. 4Die zuständige Behörde legt die medizinischen Fachgebiete, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5Die Eignungsprüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein und als Patientenprüfung ausgestaltet werden. 6Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 7Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 8Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 9Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 11Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu. 12Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 13Sie darf einmal wiederholt werden. 14Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6b erteilt.

(4) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 10 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 21b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat


§ 21b hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3Sie ist bestanden, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer und Fächergruppen:

1.
Berufs- und Gesetzeskunde,

2.
Physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken,

3.
Massagetherapie; Elektro-, Licht-, Strahlentherapie; Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie,

4.
Anatomie, Physiologie und spezielle Krankheitslehre.

2Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. 3Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. 4Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung die Fächer nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Fächergruppe nach Satz 1 Nummer 4 übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 5Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings im Ganzen trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 6Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 7Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 21a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie jedem medizinischen Fachgebiet, das Gegenstand der Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 10 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 21c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen


§ 21c hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 4a oder Absatz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 21a oder 21b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erworben haben.

(3) 1Die Prüfungen nach § 21a Absatz 3 und § 21b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 22 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 6 Schlußvorschriften

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 16 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 15 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1080), außer Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)


Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert

A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten

  Stunden
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1.Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit
im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen
wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des
Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung
sind
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz
1.7Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.8Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-
ausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.9Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung,
Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.10Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
2Anatomie240
2.1Allgemeine Anatomie
2.1.1Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur
2.1.2Achsen, Ebenen, Orientierungssystem
2.1.3Allgemeine Zytologie
2.1.4Allgemeine Histologie
2.1.5Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre
2.2Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems
2.2.1Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane
2.2.2Palpation der Bewegungsorgane
2.2.3Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten
2.2.4Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten
2.2.5Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes
2.3Anatomie der inneren Organe
2.3.1Überblick über die inneren Organe
2.3.2Herz-Kreislaufsystem
2.3.3Respirationssystem
2.3.4Blut- und Abwehrsystem
2.3.5Verdauungssystem
2.3.6Urogenitalsystem
2.3.7Endokrines System
2.4Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane
2.4.1Einführung in das Nervensystem
2.4.2Makroskopische Anatomie des Nervensystems
2.4.3Zentrales Nervensystem
2.4.4Peripheres Nervensystem
2.4.5Vegetatives Nervensystem
2.4.6Funktionelle Anatomie des Nervensystems
2.4.7Anatomie der Sinnesorgane und der Haut
3Physiologie140
3.1Grundlagen der Zellphysiologie
3.2Nerven- und Sinnesphysiologie
3.2.1Zentrales Nervensystem
3.2.2Vegetatives Nervensystem
3.2.3Motorische Systeme
3.2.4Allgemeine Sinnesphysiologie
3.2.5Somatoviszerales sensorisches System
3.2.6Gleichgewichtssystem
3.2.7Nozizeption und Schmerz
3.3Muskelphysiologie
3.3.1Skelettmuskulatur.
3.3.2Molekularer Mechanismus der Kontraktion
3.3.3Regulation der Muskelkontraktion
3.3.4Muskelmechanik
3.3.5Muskelenergetik
3.3.6Glatte Muskulatur
3.4Herz-, Blut- und Gefäßphysiologie
3.4.1Herzerregung, -mechanik, Energetik der Herzaktion
3.4.2Funktionen, Volumen und Zusammensetzung des Blutes
3.4.3Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr
3.4.4Arterielles, venöses und lymphatisches System
3.4.5Regulation des Gesamtkreislaufs
3.4.6Lungenkreislauf und Pfortaderkreislauf
3.5Physiologie des Respirationssystems
3.5.1Ventilation und Atmungsmechanik
3.5.2Pulmonaler Gasaustausch
3.5.3Atemgastransport
3.5.4Gewebeatmung
3.6Physiologie des Verdauungs-, Urogenital-, Stoffwechsel- und endokrinen Systems
3.7Zusammenwirken der Systeme
4Allgemeine Krankheitslehre 30
4.1Pathologie der Zelle
4.2Krankheit und Krankheitsursachen
4.3Krankheitsverlauf und -symptome
4.4Entzündungen und Ödeme
4.5Degenerative Veränderungen
4.6Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
4.7Störungen der immunologischen Reaktionen
4.8Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
4.9Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
5Spezielle Krankheitslehre 360
5.1Innere Medizin
5.2Orthopädie/Traumatologie
5.3Chirurgie/Traumatologie
5.4Neurologie
5.5Psychiatrie
5.6Gynäkologie und Geburtshilfe
5.7Pädiatrie
5.8Dermatologie
5.9Geriatrie
5.10Rheumatologie
5.11Arbeitsmedizin
5.12Sportmedizin
6Hygiene30
6.1Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
6.2Persönliche Hygiene
6.3Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
6.4Verhütung und Bekämpfung von Infektionen
6.5Desinfektion, Sterilisation
6.6Wasserhygiene
7Erste Hilfe und Verbandtechnik 30
7.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen
7.2Erstversorgung von Verletzten
7.3Blutstillung und Wundversorgung
7.4Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
7.5Versorgung von Knochenbrüchen
7.6Transport von Verletzten
7.7Verhalten bei Arbeitsunfällen
7.8Verbandtechniken
8Angewandte Physik und Biomechanik 40
8.1Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen
8.2Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung
8.3Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers
8.4Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft
8.5Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen
8.6Biomechanik und Ergonomie
9Sprache und Schrifttum 20
9.1Vortrag und Diskussion, Einführung in wissenschaftliches Arbeiten, Dokumentation
9.2Mündliche und schriftliche Berichterstattung
9.3Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur
9.4Einführung in fachbezogene Terminologie
10Psychologie/Pädagogik/Soziologie60
10.1Psychologie
10.1.1Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit
10.1.2Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie
10.1.3Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch
Kranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, psychische Besonderheiten Alterskranker und
Behinderter
10.1.4Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß
10.1.5Gesprächsführung, Supervision
10.2Pädagogik
10.2.1Grundlagen der Pädagogik
10.2.2Einführung in die Sonderpädagogik
10.3Soziologie
10.3.1Grundlagen der Soziologie
10.3.2Soziales Umfeld - Krankheitserleben
10.3.3Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung
11Prävention und Rehabilitation 20
11.1Grundlagen und Stellung der Prävention
11.2Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung
11.3Grundlagen der Rehabilitation
11.4Einrichtungen der Rehabilitation und ihre Fachkräfte
11.5Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation
11.6Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team
12Trainingslehre40
12.1Grundlagen der Trainingslehre
12.2Beanspruchungsformen des Trainings
12.3Aufbau und Prinzipien des Trainings
12.4Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation
12.5Psychologische Aspekte des Trainings
13Bewegungslehre60
13.1Grundlagen der Bewegungslehre
13.2Bewegungs- und Haltungsanalysen
13.3Prinzipien der Bewegung
13.4Sensomotorische Entwicklung
13.5Bewegungen als sensomotorischer Lernprozeß
14Bewegungserziehung120
14.1Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät
14.2Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik
14.3Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik
14.4Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung
14.5Psychomotorische Übungskonzepte
14.6Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik, Gymnastik,
Sport und Psychomotorik
14.7Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung
14.8Behindertensport
15Physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken 100
15.1Grundlagen der Befunderhebung
15.2Inspektion
15.3Funktionsprüfung
15.4Palpation
15.5Meßverfahren
15.6Reflexverhalten
15.7Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten
15.8Systematik der Befunderhebung
15.9Dokumentation
15.10Synthese der Befunderhebung
15.11Erstellung des Behandlungsplanes
16Krankengymnastische Behandlungstechniken 500
16.1Grundlagen krankengymnastischer Techniken
16.2Atemtherapie
16.3Entspannungstechniken
16.4Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät
16.5Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad
16.6Gangschulung
16.7Manuelle Therapie
16.8Funktionsanalyse
16.9Medizinische Trainingstherapie
16.10Neurophysiologische Behandlungsverfahren
16.10.1Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation
16.10.2Behandlung nach Bobath
16.10.3Behandlung nach Vojta
16.10.4Sonstige Verfahren
16.11Psychomotorik
16.12Sonstige Behandlungstechniken
17Massagetherapie150
17.1Grundlagen der Massage
17.2Techniken und Wirkungen der Massage
17.3Klassische Massage
17.4Bindegewebsmassage
17.5Sonderformen
17.6Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
18Elektro-, Licht-, Strahlentherapie 60
18.1Einführung in die Elektrotherapie, physikalische Grundlagen
18.2Einführung in die Elektrodiagnostik
18.3Elektrotherapie mit nieder-, mittel- und hochfrequenten Stromformen, Ultraschallbehandlung
18.4Grundlagen der Lichttherapie
18.5Grundlagen der Strahlentherapie
19Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie 60
19.1Grundlagen und Anwendungen in der Hydro- und Balneotherapie
19.2Grundlagen und Anwendungen in der Thermotherapie
19.3Grundlagen und Anwendungen in der Inhalationstherapie
20Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen
Fachgebieten
700
20.1Innere Medizin
20.2Chirurgie/Traumatologie
20.3Orthopädie/Traumatologie
20.4Gynäkologie und Geburtshilfe
20.5Neurologie/Neurochirurgie
20.6Psychiatrie
20.7Pädiatrie
20.8Geriatrie
20.9Rheumatologie
20.10Arbeitsmedizin
20.11Sportmedizin
20.12Sonstige
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 100
Stunden insgesamt 2.900


B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten

  Stunden
Praktische Ausbildung in  
1.Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen
Fachgebieten:
 
1.1Chirurgie240
1.2Innere Medizin 240
1.3Orthopädie240
1.4Neurologie240
1.5Pädiatrie160
1.6Psychiatrie80
1.7Gynäkologie80
Zur Verteilung auf die Fachgebiete 1.1 bis 1.7 240
2.sonstigen Einrichtungen, Exkursionen 80
Stunden insgesamt 1.600


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten

  Stundenzahl
1Physiologie50
1.1Grundlagen der Zellphysiologie
1.2Nerven- und Sinnesphysiologie
1.2.1Zentrales Nervensystem
1.2.2Vegetatives Nervensystem
1.2.3Motorische Systeme
1.2.4Allgemeine Sinnesphysiologie
1.2.5Somatoviszerales sensorisches System
1.2.6Gleichgewichtssystem
1.2.7Nozizeption und Schmerz
1.3Muskelphysiologie
1.3.1Skelettmuskulatur
1.3.2Molekularer Mechanismus der Kontraktion
1.3.3Regulation der Muskelkontraktion
1.3.4Muskelmechanik
1.3.5Muskelenergetik
1.3.6Glatte Muskulatur
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
2Angewandte Physik und Biomechanik 20
2.1Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen
2.2Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung
2.3Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers
2.4Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft
2.5Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen
2.6Biomechanik und Ergonomie
Von den vorgesehenen 20 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
3Trainingslehre40
3.1Grundlagen der Trainingslehre
3.2Beanspruchungsformen des Trainings
3.3Aufbau und Prinzipien des Trainings
3.4Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation
3.5Psychologische Aspekte des Trainings
Von den vorgesehenen 40 Stunden können bis zu 20 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
4Bewegungslehre60
4.1Grundlagen der Bewegungslehre
4.2Bewegungs- und Haltungsanalysen
4.3Prinzipien der Bewegung
4.4Sensomotorische Entwicklung
4.5Bewegung als sensomotorischer Lernprozeß
Von den vorgesehenen 60 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
5Bewegungserziehung50
5.1Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik
5.2Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung
5.3Psychomotorische Übungskonzepte
5.4Kombination von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik und Psycho-
motorik
5.5Behindertensport
5.6Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
6Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken 70
6.1Grundlagen der Befunderhebung
6.2Inspektion
6.3Funktionsprüfungen
6.4Palpation
6.5Meßverfahren
6.6Reflexverhalten
6.7Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten
6.8Systematik der Befunderhebung
6.9Dokumentation
6.10Synthese der Befunderhebung
6.11Erstellung des Behandlungsplanes
Von den vorgesehenen 70 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 6.2 bis 6.4, 6.7 und 6.8 bis zu
10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
7Krankengymnastische Behandlungstechniken 500
7.1Grundlagen krankengymnastischer Techniken
7.2Atemtherapie
7.3Entspannungstechniken
7.4Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät
7.5Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad
7.6Gangschulung
7.7Manuelle Therapie
7.8Funktionsanalyse
7.9Medizinische Trainingstherapie
7.10Neurophysiologische Behandlungsverfahren
7.10.1Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation
7.10.2Behandlung nach Bobath
7.10.3Behandlung nach Vojta
7.10.4Sonstige Verfahren
7.11Psychomotorik
7.12Sonstige Behandlungstechniken
Von den vorgesehenen 500 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 7.3 bis 7.6 bis zu 50 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
8Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen
Fachgebieten
500
8.1Innere Medizin
8.2Chirurgie/Traumatologie
8.3Orthopädie/Traumatologie
8.4Gynäkologie und Geburtshilfe
8.5Neurologie/Neurochirurgie
8.6Psychiatrie
8.7Pädiatrie
8.8Geriatrie
8.9Rheumatologie
8.10Arbeitsmedizin
8.11Sportmedizin
8.12Sonstige
Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 180 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
Zur freien Verfügung
Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung
der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie und Spezielle
Krankheitslehre vorzusehen.
110
Stunden insgesamt 1.400


B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten

  Stunden
Praktische Ausbildung in  
1.Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen
Fachgebieten:
 
1.1Chirurgie160
1.2Innere Medizin 160
1.3Orthopädie160
1.4Neurologie80
1.5Pädiatrie80
1.6Psychiatrie20
1.7Gynäkologie20
2.sonstigen Einrichtungen 20
Stunden insgesamt 700


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten

  Stunden
1Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken 50
1.1Grundlagen der Befunderhebung
1.2Inspektion
1.3Funktionsprüfung
1.4Palpation
1.5Meßverfahren
1.6Reflexverhalten
1.7Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten
1.8Systematik der Befunderhebung
1.9Dokumentation
1.10Synthese der Befunderhebung
1.11Erstellung des Behandlungsplanes
Von den vorgesehenen 50 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 1.2 bis 1.4, 1.7 und 1.8 bis zu
10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
2Krankengymnastische Behandlungstechniken 400
2.1Grundlagen krankengymnastischer Techniken (30)
2.2Atemtherapie(30)
2.3Entspannungstechniken(10)
2.4Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad (10)
2.5Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät (10)
2.6Gangschulung(10)
2.7Manuelle Therapie (60)
2.8Funktionsanalyse(20)
2.9Medizinische Trainingstherapie (10)
2.10Neurophysiologische Behandlungsverfahren  
2.10.1Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation (80)
2.10.2Behandlung nach Bobath (40)
2.10.3Behandlung nach Vojta (40)
2.10.4Sonstige Verfahren (10)
2.11Psychomotorik(20)
2.12Sonstige Behandlungstechniken (20)
Von den vorgesehenen 400 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 2.3 bis 2.6 bis zu 50 Stunden
theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
 
3Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen
Fachgebieten einschließlich Spezielle Krankheitslehre
500
3.1Innere Medizin (80)
3.2Chirurgie/Traumatologie(60)
3.3Orthopädie/Traumatologie(60)
3.4Gynäkologie und Geburtshilfe (30)
3.5Neurologie/Neurochirurgie(70)
3.6Psychiatrie(30)
3.7Pädiatrie(70)
3.8Geriatrie(20)
3.9Rheumatologie(10)
3.10Arbeitsmedizin(10)
3.11Sportmedizin(20)
3.12Sonstige(40)
Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 200 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht
erteilt werden.
 
Zur freien Verfügung
Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung
der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie, Physiologie und
Bewegungserziehung vorzusehen.
50
Stunden insgesamt 1.000


B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten

  Stunden
Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den
medizinischen Fachgebieten:
 
1Chirurgie80
2Innere Medizin 80
3Orthopädie80
4Neurologie/Psychiatrie80
5Pädiatrie60
6Gynäkologie20
Stunden insgesamt 400


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 4 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 3802)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 3803)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 6 (zu § 20) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 3804)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 6a (zu § 21a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


Anlage 6a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 934)



Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 6b (zu § 21a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung


Anlage 6b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2016 I S. 934)



Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 7 (zu § 21b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)


Anlage 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3068)



---
*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:

6.
In den Anlagen 7 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 21a" durch die Angabe „§ 21b" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 8 (zu § 21b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)


Anlage 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 3069)



---
*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:

6.
In den Anlagen 7 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 21a" durch die Angabe „§ 21b" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed