Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.10.2006 aufgehoben
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Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Schlußformel
Anlage (zu § 2 Abs. 2) Betriebsfragebogen

Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet

-
auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und des § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766) sowie

-
auf Grund des § 5 Nr. 1, des § 10 Abs. 6 und des § 25 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 1, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802):

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§ 1


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben:

1.
Mahlmühlen und Schälmühlen,

2.
Brotfabriken, Bäckereien (nur Produktionsstätten) mit mehr als sechs Beschäftigten und Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren,

3.
Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln,

4.
Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen,

5.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder zur Herstellung von Schmelzkäse,

6.
Schlachtbetriebe (Versandschlachtereien, Schlachthöfe), Fleischereien (Be- oder Verarbeitungsbetriebe) mit mehr als sechs Beschäftigten und sonstige Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch (Fleischwarenindustrie),

7.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen der Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei,

8.
Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe, Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen sowie Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,

9.
Betriebe zur Verarbeitung von Zuckerrüben sowie Zuckerraffinerien; Betriebe zur Herstellung von Süßwaren,

10.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse,

11.
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,

12.
Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken,

13.
Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln,

14.
Betriebe zur Lagerung von Nahrungs- oder Futtermitteln sowie Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln.

(2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 6 sind in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Jahr 1995 von allen Bäckereien und Fleischereien Meldungen abzugeben.

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§ 2


§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zu melden sind

1.
der Name und die Anschrift der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers sowie des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte,

2.
die Art des Betriebes,

3.
die Zahl der Arbeitskräfte,

4.
der Verbrauch von Wasser und Strom,

5.
die Lagerkapazität,

6.
die Mengen der verwendeten Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse sowie der hergestellten Erzeugnisse,

7.
die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte sowie bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 und 14 die Trocknungskapazität,

8.
bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Warenarten.

(2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist der Betriebsfragebogen nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

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§ 3


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet; wird die Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.

(2) Die Meldungen sind alle vier Jahre, beginnend 1995, jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben.

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§ 4


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Meldungen sind an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.

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§ 5


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben

1.
für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Zweck und

2.
für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes genannten Zweck.

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§ 6



Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Ernährungsvorsorgegesetzes und in § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft übertragen, soweit sie dazu dienen,

1.
die Anzahl der Beschäftigten, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Voraussetzung für die Meldepflicht der dort genannten Betriebsarten ist, zu ändern,

2.
den Betriebsfragebogen zu ändern oder

3.
die Erstattung von Meldungen auch außerhalb der in § 3 Abs. 2 genannten Zeitpunkte vorzuschreiben.

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§ 7



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht gesondert für jede Betriebsstätte abgibt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt, durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Erzeugnisse schwer gefährdet oder bei Begehung einer in Absatz 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt, ist nach § 15 des Ernährungsvorsorgegesetzes strafbar.

(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht gesondert für jede Betriebsstätte abgibt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

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§ 8



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 4 zuständige Behörde.

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§ 9



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. September 1975 (BGBl. I S. 2510), geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 2), und die Verordnung über das Formblatt zur Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 21. August 1980 (BAnz. Nr. 160a vom 29. August 1980) außer Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage (zu § 2 Abs. 2) Betriebsfragebogen



(siehe BGBl. I 1994 S. 3676 - 3700)



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