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Abschnitt 4 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 3 Aufstieg und Übernahme in Laufbahnen des gehobenen Dienstes

Abschnitt 4 Übernahme auf Grund einer gleichwertigen Befähigung

§ 33 Anerkennung der Befähigung



Der Vorstand der Deutschen Telekom AG oder eine von ihm bestimmte Stelle kann für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder mittleren Dienstes angehören, nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie

1.
einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und

2.
nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.




§ 34 Geeignete Studienabschlüsse



(1) Für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der Nachrichtentechnik geeignet.

(2) Für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der Betriebswirtschaftslehre geeignet.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG weitere Studiengänge als geeignet anerkennen, für die mindestens zwei Praxissemester und das Erbringen schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise vorgeschrieben sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang und Vorbereitungsdienst sowie Hochschulprüfung und Laufbahnprüfung kann dadurch nachgewiesen werden, dass die Deutsche Telekom AG eine ausreichend große Zahl von Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs in unterschiedlichen Bereichen, die den wesentlichen Aufgabengebieten der jeweiligen Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Telekom AG entsprechen, mit Erfolg verwendet.


§ 35 Einführung



Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.




§ 36 Übertragung von Ämtern



Für die Übertragung von Ämtern gilt § 19 entsprechend.